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Bekanntmachungen des Wahlvorstands (Aushänge)

Welche Bedeutung haben die Bekanntmachungen?
Neben den Berechnungen und Feststellungen sind Fehler bei den Bekanntmachungen häufige Ursachen von erfolgreichen Wahlanfechtungen. Mit ihnen werden Fristen in Gang gesetzt oder beendet, deren Versäumnis z.B. zu ungültigen (weil verspätet eingereichten) Wahlvorschlägen führen kann. Wenn etwa das Wahlausschreiben in einigen Teilen der Dienststelle „sicherheitshalber“ zu früh ausgehängt wurde, kann auch das ein Anfechtungsgrund sein: Die Beschäftigten in diesem Bereich haben dann mehr Zeit als die anderen, um Wahlvorschläge vorzubereiten.

Sind Aushänge ganz oder in Teilen versäumt worden, kann das, auch wenn alles andere korrekt verlaufen ist, zur Wiederholung der gesamten Wahl führen. Sicherheitshalber sollte man Beschäftigte, von denen man vermutet, dass sie die Bekanntmachungen nicht sehen (Außendienst), persönlich anschreiben und auf die Aushänge und allgemein auf die Einleitung der Wahl hinweisen. Aber: Selbst persönliche Anschreiben an alle Wahlberechtigten ersetzen die Aushänge nicht – sie sind nun mal zwingend vorgeschrieben (vgl. auch den Beschluss des BAG vom 05.05.2004 – 7 ABR 44/03).

Selbst im Zeitalter der umfassenden elektronischen Informationsverbreitung geht bei Personalratswahlen nichts ohne den guten alten Aushang aus Papier. Auf elektronischem Wege können die Bekanntmachungen zwar auch im Intranet verbreitet werden, das kann aber nur zusätzlich geschehen. Wesentlicher Grund: Immer noch haben einige der Beschäftigten keinen bzw. keinen ungehinderten Zugang zum Intranet (Reinigungskräfte), und damit ist eine flächendeckende Verbreitung nicht gewährleistet. Dennoch sollte der Wahlvorstand das Intranet nutzen und regelmäßig per E-Mail darauf hinweisen, das wieder etwas Neues bekannt gemacht wird.

Von allen Bekanntmachungen müssen also Fotokopien gemacht werden, die dann zum Aushang gelangen. Die Originale sollten besser in der Akte des Wahlvorstands verbleiben, ein Vermerk über den Tag und Ort des Aushangs ist sinnvoll. Die ausgehängten Kopien müssen während der gesamten Aushangzeit leserlich bleiben. Wenn sie verschmutzt, verschmiert oder zerrissen sind, müssen sie umgehend erneuert werden. Also ab und zu mal einen Blick drauf werfen. In Teilen der Dienststelle, in denen kein Mitglied des Wahlvorstands beschäftigt ist, sollte der Wahlvorstand eine Person beauftragen, die für ihn die Überwachung übernimmt.

An den Stellen, an denen die Bekanntmachungen ausgehängt werden sollen, muss genügend Platz vorhanden sein – es kann ganz schön umfangreich werden. Auch wenn es anfangs unschön aussieht, sollte die erste Bekanntmachung ganz links am "Schwarzen Brett" hängen, die weiteren kommen dann in chronologischer Folge rechts davon hin.

Sind in der Dienststelle Menschen beschäftigt, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen die Bekanntmachungen ggf. in deren Sprache übersetzt werden.

Die einfachste Antwort hat das Bundesarbeitsgericht am 05.05.2004 (7 ABR 44/03) gegeben: Überall dort, wo Wahlberechtigte beschäftigt sind, müssen Bekanntmachungen erfolgen. Auch wenn das, wie im entschiedenen Fall, 84 Betriebsstätten sind. Der Wahlvorstand sollte sich also rechtzeitig Gedanken machen, wo und wie er die Bekanntmachungen aushängt. Die Dienststellenleitung muss ihn dabei unterstützen, durch Aushangflächen (Schwarze Bretter) und ggf. auch durch Hilfspersonal.

Alle Bekanntmachung müssen an den gleichen Stellen erfolgen, sie können also nicht irgendwo hingeklebt werden. So ist z.B. in allen Wahlordnungen vorgeschrieben, dass die Wahlvorschläge an den gleichen Stellen bekannt gemacht werden müssen, an denen auch das Wahlausschreiben hängt. Insbesondere das Wahlausschreiben muss überall zur gleichen Zeit ausgehängt werden. Für die Praxis empfiehlt es sich, rechtzeitig genügend Kopien zu erstellen und diese, ggf. durch beauftragte Personen, am gleichen Tag in allen Dienststellenteilen auszuhängen.

Besondere Bestimmungen über Bekanntmachungen des Wahlvorstands in elektronischer Form finden sich in diesen Wahlordnungen der LPersVG:

Baden-Württemberg:  § 2 Abs. 2 WO LPVG BW
Brandenburg:  § 51 Abs. 3 WO-PersVG Bbg
Hessen:  § 48 Abs. 3 WO HPVG
Rheinland-Pfalz:  § 1 Abs. 4 WOLPersVG RLP
Sachsen:  § 1 Abs. 3 SächsPersVWVO

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