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Personalratswahl nach dem PersVG Berlin

Die Einleitung der Wahl

Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis erstellen, die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festlegen und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im zukünftigen Personalrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab und eröffnet formal die eigentliche Wahl.

Das Wählerverzeichnis
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und ein Wählerverzeichnis erstellen. Jede Dienstkraft, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist wahlberechtigt, sofern ihr nicht durch Richterspruch das Wahlrecht entzogen wurde. Die Unterlagen für das Wählerverzeichnis muss der Arbeitgeber bereitstellen. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht, entscheidet der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber! Das Wählerverzeichnis und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen. Eine Bekanntgabe ausschließlich in elektronischer Form ist nicht zulässig. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis müssen spätestens am Werktag vor Beginn der Stimmabgabe bis 12 Uhr beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mögliche Einsprüche können von allen Dienstkräften kommen, z.B. von denen, die sich nicht auf der Liste wiederfinden. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Betreffenden möglichst noch vor Beginn der Stimmabgabe mitzuteilen.

Die Anzahl der Personalratsmitglieder
Wie viele Personalratsmitglieder gewählt werden, ist abhängig von der Anzahl der Dienstkräfte, die regelmäßig in der Dienststelle beschäftigt sind. Die Anzahl der Personalratsmitglieder in der Dienststelle ergibt sich aus § 14 PersVG Berlin.

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
bis 20 Dienstkräften aus einer Person,
21 bis 50 Dienstkräften aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 Dienstkräften aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 Dienstkräften aus 7 Mitgliedern,
301 bis 600 Dienstkräften aus 9 Mitgliedern,
601 bis 1.000 Dienstkräften aus 11 Mitgliedern.

(2) Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen
1. mit 1.001 bis 5.000 Dienstkräften um je zwei für je weitere angefangene 1.000 Dienstkräfte
2. mit 5.001 und mehr Dienstkräften um je zwei für je weitere angefangene 2.000 Dienstkräfte.

Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 29.


Das Wahlausschreiben
Mit dem Wahlausschreiben werden die Personalratswahlen eingeleitet. Es muss spätestens sieben Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Die Erstellung des korrekten und vollständigen Wahlausschreibens ist eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Fehler können zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen.

Kurz gefasst: Das Wahlausschreiben beinhaltet u.a.

  • Größe und Zusammensetzung des Personalrats
  • Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen
  • Anforderungen an die Wahlvorschläge und die Fristen zur Einreichung
  • Informationen über die Briefwahl
  • Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Wählerliste
  • Zeit, Tag und Ort der Stimmabgabe
  • Zeit und Ort der Feststellung des Wahlergebnisses.
     

Worauf kommt es an?

Von der Wahlberechtigung bis zum Wählerverzeichnis – Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Einleitung der Wahl

Grundsätzlich alle Dienstkräfte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und nicht durch Richterspruch das Wahlrecht verloren haben. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, auch der Umfang der Arbeitszeit nicht.

Wählen darf aber nur, wer in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde. Wer sich darin nicht wiederfindet, kann jedoch beim Wahlvorstand Einspruch erheben, der Wahlvorstand muss ihn bzw. sie auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch in das Verzeichnis aufnehmen, wenn er bzw. sie z.B. übersehen wurde oder erst später sein/ihr Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Siehe dazu auch unten „Was passiert, wenn gegen das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wird?“

Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet ist oder dort im Wege der Zuweisung oder Gestellung arbeitet, bleibt in der Herkunftsdienststelle wahlberechtigt (§ 12 Abs. 2 PersVG Berlin). Diese Frage ist aber nicht ganz eindeutig geregelt, vgl. dazu Daniels u.a., PersVG Berlin, Rn .5 zu § 12.

Die Dienstkräfte in den Jobcenter sind für den dortigen Personalrat nach dem BPersVG wahlberechtigt und wählbar (§ 44h Abs. 2 SGB II), in ihrer Herkunftsdienststelle dürfen sie nicht wählen (eindeutige Rechtsprechung).

Dienstkräfte in Mutterschutz und Elternzeit können mitwählen.

Bei der Altersteilzeit ist das differenziert zu betrachten. Solange Dienstkräfte in Altersteilzeit aktiv arbeiten, sind sie wahlberechtigt. Befinden sie sich jedoch innerhalb des sogenannten Blockmodells in der passiven Phase, arbeiten sie also nicht mehr, sind sie nicht wahlberechtigt und damit auch nicht wählbar. Das steht zwar nicht im Gesetz, ist aber durch die Rechtsprechung des BVerwG eindeutig geklärt.

Vorabstimmungen können über die gemeinsame Wahl oder eine abweichende Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen durchgeführt werden. Eine Vorabstimmung muss von einem Abstimmungsvorstand durchgeführt werden, dem mindestens drei wahlberechtigte Dienstkräfte angehören. Der Abstimmungsvorstand braucht nicht gewählt oder ernannt zu werden; die Initiative kann von den Dienstkräften selbst ausgehen, sie können sich selbst ernennen.

Der Abstimmungsvorstand muss dem Wahlvorstand das Ergebnis der Vorabstimmung innerhalb einer Woche nach dessen erster Bekanntmachung mitteilen. Er muss dabei nachweisen, dass die Vorabstimmung nach den allgemeinen Grundsätzen für Wahlen erfolgt ist (geheim, frei, unmittelbar). Siehe dazu § 3 der Wahlordnung zum PersVG Berlin. Der Wahlvorstand hat in der Bekanntmachung seiner Zusammensetzung (§ 1 Abs. 3 WO PersVG Berlin) auf die Frist zur Durchführung von Vorabstimmungen hinzuweisen.

Das Personalvertretungsrecht trennt noch die Dienstkräfte in die Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Beamtinnen und Beamten. Diese Gruppen wählen in der Regel ihre Vertreter/-innen in den Personalrat getrennt. Es sei denn, in einer Vorabstimmung (s.o.) wird die gemeinsame Wahl beschlossen. Für diese Vorabstimmung ist die Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten in jeder Gruppe erforderlich, also nicht nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen! Spricht sich eine Gruppe gegen die gemeinsame Wahl aus, und das ist auch der Fall, wenn sich nicht genügend Gruppenangehörige an der Abstimmung beteiligen, findet Gruppenwahl statt (§ 16 Abs. 2 PersVG Berlin).

Ist die gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss der Wahlvorstand seine weiteren Schritte danach richten. Die Wahlberechtigten beider Gruppen wählen dann den Personalrat auf einem gemeinsamen Stimmzettel. Praktisch können somit die Beamten auch die Arbeitnehmer wählen und umgekehrt.

Nachteil: Dennoch bleibt es bei den vorher den Gruppen zugeteilten Sitzen. Unabhängig vom Gesamtergebnis sind nur die Bewerber/-innen gewählt, die in ihrer Gruppe das höchste Stimmergebnis haben. Selbst wenn z.B. ein Bewerber der Beamtengruppe deutlich weniger Stimmen hat als der nächste Arbeitnehmer, ist er gewählt (§§ 25 Abs. 3 und 27 Abs. 2 WO PersVG Berlin). Objektiv betrachtet handelt es sich also um eine nur scheinbar gemeinsame Wahl.

Für die Gruppenwahl ist keine Vorabstimmung erforderlich, sie ist die gesetzliche Regel. Die Wahlberechtigen jeder Gruppe wählen ihre Kandidaten auf getrennten Stimmzetteln. Gruppenfremde Bewerber/-innen sind ohne Weiteres möglich, da sichergestellt ist, dass sie nur von der jeweiligen Gruppe gewählt werden.

Es ist keine gemeinsame Wahl, wenn man sich in der Dienststelle für eine Einheitsliste, also ohne Rücksicht auf Gewerkschaftszugehörigkeit etc., entschieden hat. Auch in diesem Fall ist natürlich die Gruppentrennung zu berücksichtigen.

Wenn insgesamt für einen Personalrat nur ein Mitglied zu wählen ist, findet immer die gemeinsame Wahl statt, es gibt keine Aufteilung in Gruppen.

Voraussetzung ist, dass in der Dienststelle verschiedene Gruppen vorhanden sind – das dürfte aber meistens der Fall sein. Der Wahlvorstand stellt zunächst nach § 14 PersVG Berlin fest, wie viel Sitze der zu wählende Personalrat überhaupt hat und errechnet dann vor Erlass des Wahlausschreibens nach dem Verfahren d’Hondt deren Verteilung auf die Gruppen. Wie das geht, ist hier dargestellt.

Wenn in einer Vorabstimmung eine abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen beschlossen wurde, gilt diese (§ 15 Abs. 5 PersVG Berlin). Die Vorabstimmung über die gemeinsame Wahl führt nicht zur Veränderung der Sitzverteilung.

Achtung: In § 15 Abs. 3 PersVG Berlin sind die Zahlen der Sitze, die einer Gruppe mindestens zustehen, genannt. Wird diese Zahl durch die Berechnung nach d’Hondt nicht erreicht, muss die andere Gruppe Sitze abgeben. Wie das geht, ist in dem Berechnungsbeispiel dargestellt.

Das Wahlausschreiben ist die wichtigste Bekanntmachung des Wahlvorstands. Sein Aushang ist der offizielle Startschuss für die Wahl. Nur wer das Wahlausschreiben kennt, kennt auch die Voraussetzungen und Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Damit alle potenziellen Bewerber/-innen die gleiche Zeit zur Vorbereitung von Wahlvorschlägen haben, muss das Wahlausschreiben zwingend an allen Stellen gleichzeitig ausgehängt werden. Alle Wahlberechtigten müssen die Möglichkeit haben, es lesen zu können. Auf Wunsch hat der Wahlvorstand auch einen Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen.

Was in dem Wahlausschreiben stehen muss, ist in § 5 Abs. 2 der WO PersVG Berlin detailliert beschrieben. Am besten geht man diese Liste Punkt für Punkt durch.

Es muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstands eigenhändig unterschrieben sein und ist an allen Aushangstellen während der gesamten Wahl in leserlichem Zustand zu halten. Änderungen des Wahlausschreibens sind nur bei offensichtlichen Schreibfehlern zulässig. Wichtige Änderungen, z.B. über die Größe des Personalrats, die Sitzverteilung, die Fristen oder den Wahltag sind u.U. nur möglich, wenn die gesamte Wahl so verschoben wird, dass die Fristen wieder stimmen. Vor allem die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen darf nicht verkürzt werden.

Fehler bei den Inhalten und der Veröffentlichung des Wahlausschreibens können sicher zur Anfechtung der Wahl führen.

Die elektronische Veröffentlichung des Wahlausschreibens, z.B. im Intranet ist nur zusätzlich möglich (das gilt auch für alle anderen Bekanntmachungen das Wahlvorstands).

Ja, das ist zwar nicht im Gesetz oder in der Wahlordnung geregelt, aber es versteht sich von selbst. Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Dienstkräfte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.

Um Fehler bei Bekanntmachungen zu vermeiden, gilt es, bestimmte Grundsätze zu beachten. Wir haben hier einige Hinweise zusammengestellt.

Zunächst sollte der Wahlvorstand die „Störer“ höflich, aber bestimmt auffordern, dieses Verhalten zu unterlassen. Sollte der Arbeitgeber/die Dienstkraft dieses Verhalten nicht unverzüglich unterlassen, so muss der Wahlvorstand ihn schriftlich dazu auffordern. Als Störung durch den Arbeitgeber gilt es auch, wenn er für eine Vorschlagsliste direkt oder indirekt Werbung betreibt. Das trifft auch zu, wenn die Dienststellenleitung dem Wahlvorstand die nötige Unterstützung (Material, Beschäftigtendaten, Freistellung, Fortbildung usw.) verweigert.

Gegen ein solches Verhalten kann der Wahlvorstand ggf. eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen. Der Wahlvorstand kann zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beauftragen, auch das gehört zu den Kosten der Wahl. Strafandrohungen wie im Betriebsverfassungsgesetz sind im PersVG Berlin (leider) nicht vorgesehen.

Keine Störung stellt jedoch der Wahlkampf rivalisierender Vorschlagslisten dar; es sei denn, man wird beleidigend oder sonst ernsthaft unsachlich. Es darf nicht „gegen die guten Sitten verstoßen werden“, wie es in § 20 PersVG Berlin zutreffend heißt.

Für die Ordnung im Wahlraum während der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen ist das Hausrecht des Wahlvorstands in § 17 WO PersVG Berlin besonders geregelt.

Leider nein. Das PersVG Berlin enthält nicht einmal den Appell, die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil zu berücksichtigen, der in den meisten LPVG und im BPersVG enthalten ist.

Ja. Die ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung von Wahlbewerberinnen/Wahlbewerbern ist vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Dies bestimmen § 20 Satz 2 i.V.m. § 44 PersVG Berlin, § 108 BPersVG und § 15 Abs. 3 KSchG. Lediglich außerordentliche (fristlose) Kündigungen sind möglich, wenn den betreffenden Personen schwere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis vorzuwerfen sind. In diesem Fall muss jedoch der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung geben (§ 108 BPersVG).

Darüber hinaus sind nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber/-innen (auch die nicht Gewählten) noch für ein weiteres halbes Jahr vor ordentlicher Kündigung geschützt. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist dann jedoch nach Anhörung des Personalrats zulässig (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG).

Zunächst sollten die Begriffe geklärt werden:

  • Personenwahl findet dann statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder nur eine Person in den Personalrat oder in einer Gruppe zu wählen ist. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Deswegen sprechen Gesetz und Wahlordnung auch von der Mehrheitswahl.
  • Listenwahl findet statt, wenn bei Gruppenwahl mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt mehrere Wahlvorschläge eingegangen sind. In diesem Fall werden die Gewählten nach dem Verhältnis der auf die Listen entfallenen Stimmen ermittelt. Deswegen heißt dieses Verfahren auch Verhältniswahl.

Den Begriff „Persönlichkeitswahl“ gibt es gar nicht.

Ob man nun die Personenwahl wegen der Möglichkeit, persönliche Favoriten anzukreuzen bevorzugt, oder eher zur Listenwahl neigt, weil man dabei davon ausgehen kann, dass sich die Ersteller des Wahlvorschlags, z.B. eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, bei der Reihenfolge der Kandidierenden etwas gedacht haben, kann dahingestellt bleiben: Der Wahlvorstand kann sich nicht für die eine oder die andere Variante entscheiden, sondern er ist gezwungen, nach dem Gesetz (§ 16 Abs. 3 PersVG Berlin) bzw. den eingegangenen Wahlvorschlägen zu verfahren.

Generelle Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind bis zum letzten Werktag, 12 Uhr, vor der Stimmabgabe möglich. Der Wahlvorstand muss dann noch vor Beginn der Stimmabgabe eine Entscheidung treffen und diese dem Wahlberechtigten mitteilen. Dabei kann es darum gehen, dass ganze Bereiche nicht oder fälschlich in das Verzeichnis aufgenommen wurden – z.B. die den Jobcentern zugewiesenen Dienstkräfte. In diesen Fällen muss der Wahlvorstand unverzüglich eine Sitzung abhalten und über den Einspruch beraten. Sofern er berechtigt ist, muss der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis berichtigen. Der Wahlvorstand unterrichtet die/den Einsprechende/-n unverzüglich über seine Entscheidung. Eine Begründung muss der Wahlvorstand nicht geben, es kann jedoch zweckmäßig sein. Geregelt ist dies in § 2 Abs. 4 WO PersVG Berlin. Wenn einzelne Wahlberechtigte übersehen wurden, inzwischen ausgeschieden oder neu eingestellt worden sind, muss das Wählerverzeichnis auch ohne formalen Einspruch berichtigt oder ergänzt werden, eine Sitzung des Wahlvorstands ist - bei Eindeutigkeit - dazu nicht erforderlich. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, das Wählerverzeichnis bis zum letzten Tag der Stimmabgabe ständig zu aktualisieren (§ 2 Abs. 2 WO PersVG Berlin).


Achtung: Dienstkräfte, die spätestens am letzten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden, müssen auch in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Sie sind dann wahlberechtigt. Solche Änderungen führen nicht zur Änderung der Sitze oder der Sitzverteilung, dafür gelten die Verhältnisse am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.

Tipp: Man spricht mit der Personalabteilung ab, dass Änderungen umgehend dem Wahlvorstand mitgeteilt werden. Dort hat man naturgemäß den besten Überblick.


Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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