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Personalratswahl nach dem BPersVG

Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl

Darauf kommt es an
Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidat*innen vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Beschäftigten und der in Verwaltung und Betrieb vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl das Ergebnis feststellen, wer in den nächsten vier Jahren die Beschäftigten in der Dienststelle vertritt.

Die Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 5 Prozent der Wahlberechtigten unterschrieben werden. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige, mindestens müssen drei Beschäftigte unterschreiben (§ 8 WO). Damit wird die Kandidatur ermöglicht; diese Unterschrift hat nichts mit der Stimmabgabe am Wahltag zu tun. Es sollten möglichst doppelt so viele Kandidat*innen vorgeschlagen werden, wie Sitze im Personalrat bzw. in der Gruppe zu besetzen sind. Damit gibt es auch für die nächsten Jahre genügend „Nachrücker*innen“, wenn z.B. Personalratsmitglieder in der Amtszeit ausscheiden. Vorschläge können von den Beschäftigten und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Wenn keine gemeinsame Wahl beschlossen wurde, müssen die Wahlvorschläge für die Gruppen (Arbeitnehmer*innen sowie Beamt*innen und ggf. Soldat*innen) getrennt eingereicht werden. Die zugelassenen Wahlvorschläge müssen unverzüglich nach dem Ablauf der Vorschlagsfrist, spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe vom Wahlvorstand bekannt gegeben werden.

Eine oder mehrere Vorschlagslisten
Wenn es nur eine Vorschlagsliste in einer Gruppe gibt oder wenn nur ein Personalratsmitglied in der Gruppe oder insgesamt zu wählen ist, erfolgt die Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Der*Die Wähler*in kann dabei die einzelnen Kandidat*innen seiner*ihrer Wahl ankreuzen. Bei mehreren Listen geht es nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Es wird die jeweilige Liste gewählt.

Wähler*innen gut informieren
Je mehr Beschäftigte sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann der zukünftige Personalrat seine Position gegenüber der Dienststellenleitung behaupten. Eine „Pro-Personalratswahl-Stimmung“ ist eine wichtige Voraussetzung. Wissen alle Beschäftigten um die Bedeutung der Wahl? Sind die Kandidat*innen ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert? Ein eventueller Wahlkampf sollte nicht nur unter den rivalisierenden Listen, sondern auch mit dem Ziel einer hohen Wahlbeteiligung erfolgen. Der amtierende Personalrat darf als solcher zwar nicht für eine bestimmte Liste werben, aber er kann seine Möglichkeiten nutzen, um allgemein auf die Wahlen aufmerksam zu machen.

Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl

  • Die Wahlen sind geheim.
  • Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen im Wahlraum immer anwesend sein.
  • Der Wahlvorstand muss bei Wahlbehinderungen oder -störungen einschreiten.
  • Wählen darf nur, wer im Wählendenverzeichnis steht.
  • Der Wahlvorstand prüft, ob der*die Wähler*in im Wählendenverzeichnis steht und vermerkt die Teilnahme.
  • Der Wahlvorstand händigt den Wähler*innen die Wahlunterlagen aus.
  • Die Wahlberechtigten wählen und werfen die Stimmzettel in die verschlossene Wahlurne.
  • Briefwahlunterlagen werden vor dem Ende der Stimmabgabe geöffnet.
  • Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt.
  • Das Wahlergebnis wird festgestellt.
  • Die Wahlniederschrift wird anfertigt.
  • Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.

Worauf kommt es an?

Vom Wahlzeitraum bis zur nachträglichen Stimmabgabe ... Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Stimmabgabe und zum Ergebnis

Jede*r Beschäftigte kann eine Kandidierendenliste, d.h. einen Wahlvorschlag, initiieren und auf diesem Wahlvorschlag Namen von Kandidierenden für die Personalratswahl sammeln. Damit der Wahlvorschlag gültig ist, sind die Vorschriften des § 8 WO BPersVG zu beachten. In § 20 Abs. 1 BPersVG ist die erforderliche Zahl von Unterschriften geregelt.

Ein Wahlvorschlag muss bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens jedoch von drei Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. In jedem Fall genügen 50 Unterschriften. Bei gemeinsamer Wahl ist ein Zwanzigstel der gesamten Wahlberechtigten erforderlich, Mindest- und Höchstzahlen sind gleich.

Wenn bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber*innen vorgeschlagen werden sollen, müssen dafür die Unterschriften mindestens von einem Zehntel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen der Gruppe kommen, für die sie vorgeschlagen werden sollen.

Die erforderliche Anzahl von Unterschriften soll verhindern, dass völlig aussichtslose Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden. Wenn eine*ein Beschäftigte*r einem Wahlvorschlag die Stützunterschrift gibt, besagt dies nur, dass sie*er es richtig findet, dass der Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen wird. Eine Wahl oder eine Wahlverpflichtung entsteht dadurch nicht. Beschäftigte dürfen aber nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Unterschreiben sie mehrere, werden sie vom Wahlvorstand aufgefordert, sich für einen zu entscheiden. Tun sie das nicht, werden ihre Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen gestrichen. Wenn dann die Zahl der Unterschriften nicht mehr ausreicht, wird der Wahlvorschlag ungültig.

Wichtig ist: Die Stützunterschriften dürfen erst geleistet werden, wenn die Liste der Kandidierenden abgeschlossen ist. Also erst alle Kandidat*innen suchen und auf der Liste eintragen lassen, dann die Stützunterschriften sammeln. Wenn mit dem Sammeln der Unterschriften begonnen wurde, darf der Wahlvorschlag nicht mehr geändert werden! Die Unterschriftenliste und der eigentliche Wahlvorschlag müssen auf dem gleichen Blatt stehen oder unlösbar miteinander verbunden sein.

Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (das sind die Gewerkschaften, die nachweislich mindestens ein Mitglied in der Dienststelle haben) brauchen für ihre Wahlvorschläge nur die Unterschriften von zwei Beauftragten. Diese Beauftragten müssen Angehörige der Dienststelle und Mitglieder der Gewerkschaft sein. Die Beauftragung ist ggf. dem Wahlvorstand gegenüber nachzuweisen.

Wenn keine andere Person benannt ist, gilt diejenige, deren Unterschrift an erster Stelle auf dem Wahlvorschlag steht, als Ansprechpartner*in für den Wahlvorstand.

Ja, das ist möglich und eigentlich auch selbstverständlich.

Er sollte eins haben. Ein zugkräftiges Kennwort macht bei Listenwahl die Entscheidung für die Wähler*innen einfacher. Das Kennwort darf aber nicht irreführend sein: Wird das Kennwort „Freie Liste“ verwandt, obwohl überwiegend Gewerkschaftsmitglieder kandidieren oder umgekehrt eine Gewerkschaftsbezeichnung, obwohl der Wahlvorschlag nicht von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unterzeichnet wurde, kann der Wahlvorstand, wenn die Frist für eine Rückgabe und Änderung nicht mehr ausreicht, das Kennwort streichen (BAG vom 26.10.2016 – Az 7 ABR 4/15) oder die Wahl später angefochten werden. Gehen zwei Wahlvorschläge mit dem gleichen Kennwort ein, hat der Wahlvorstand darauf hinzuwirken, dass unterschiedliche Kennworte verwandt werden.

Wahlvorschläge ohne Kennwort tragen nur die Listennummer und die Namen der ersten beiden Bewerber. Die Bezeichnung „Liste 5, Bärbel Schmidt und Gustav Meier“ regt wohl kaum zur Wahl dieser Liste an.

Grundsätzlich sollte man den Aushang des Wahlausschreibens abwarten, damit man die genaue Zusammensetzung des Personalrats kennt und die entsprechende Anzahl von Kandidat*innen aufstellt. Es ist aber wichtig, sich schon rechtzeitig vor diesem Termin um geeignete Bewerber*innen zu bemühen und deren Reihenfolge auf dem Vorschlag festzulegen. Zwar gibt es dafür keine Formvorschriften, aber die Aufstellung des Wahlvorschlags sollte nach demokratischen Prinzipien geschehen, z.B. in einer Mitgliederversammlung der Gewerkschaft.

Der Wahlvorschlag muss beim Wahlvorstand eingereicht werden. Um sicherzugehen, sollte man ihn persönlich der*dem Vorsitzenden oder jedenfalls im Büro des Wahlvorstands übergeben. Dessen Anschrift muss im Wahlausschreiben angegeben werden. So kann man auch sicherstellen, dass der korrekte Eingangsvermerk angebracht wird. Sicher ist dabei auch eine erste Durchsicht auf Fehler möglich.

Auf die Listennummer hat der Zeitpunkt der Einreichung nach dem BPersVG keinen Einfluss. Der Wahlvorstand verlost die Listennummern nach dem Ende der Einreichungsfrist unter den Listen. Listen mit dem gleichen Kennwort, die auch auf einer höheren Stufe (Bezirks- oder Hauptpersonalrat) eingegangen sind, erhalten die Listennummer, die dort ausgelost wurde (§ 12 WO BPersVG). Die Wahlvorschläge müssen auf jeden Fall binnen achtzehn Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht werden (§ 7 Abs. 7 WO).

Wenn der Wahlvorschlag nicht den Anforderungen von § 10 Abs. 2 WO BPersVG entspricht, ist er ungültig und muss zurückgegeben werden. Die Einreichenden haben dann die Chance, einen richtigen Wahlvorschlag einzureichen.

Achtung: Der Wahlvorschlag darf insbesondere bei den Kandidierenden keine Änderungen enthalten, sonst ist er erneut ungültig. Wenn mehr als Schreibfehler zu korrigieren sind, muss ein neuer Wahlvorschlag mit neuen Unterschriften eingereicht werden.

Wahlvorschläge, die nur die in § 10 Abs. 5 WO BPersVG genannten Mängel aufweisen, gibt der Wahlvorstand mit der Aufforderung zur Nachbesserung zurück. Die Mängel sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu beseitigen, sonst wird der Wahlvorschlag ungültig (und es muss ggf. ein neuer eingereicht werden). Egal warum der Wahlvorschlag als ungültig oder zur Nachbesserung zurückgewiesen wird, es muss immer der gesamte Wahlvorstand in einer Sitzung darüber entscheiden, es ist nicht einfach nur Sache der oder des Vorsitzenden.

Wenn überhaupt keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht wurden, gibt der Wahlvorstand das durch Aushang in der Dienststelle bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf. Er muss dabei darauf hinweisen, dass ansonsten kein Personalrat gewählt werden kann (siehe § 11 WO BPersVG).

Wenn nur in einer Gruppe kein Wahlvorschlag eingegangen ist, ist das Verfahren zunächst das Gleiche. Geht auch in der Nachfrist kein Wahlvorschlag ein, findet die Personalratswahl aber dennoch statt – nur fallen dann alle Sitze an die andere Gruppe. Die Gruppe, für die kein Vorschlag eingegangen ist, macht dann von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BPersVG), ihre Angehörigen dürfen sich auch nicht an der Wahl beteiligen. Dieser „Verzicht durch Nichtstun“ gilt für die gesamte Amtszeit.

Die wahlberechtigten Beschäftigten können in der vom Wahlvorstand angegebenen Zeit ihre Stimme abgeben. Die Wahl und die Stimmabgabe haben während der bezahlten Arbeitszeit stattzufinden. Dies regelt § 25 Abs. 2 BPersVG. Sofern die Wähler*innen aufgrund der Eigenart ihrer Arbeitszeit eine zusätzliche oder besondere Anfahrt zum Wahllokal haben, werden die Kosten hierfür vom Arbeitgeber erstattet.

Der Wahlvorstand sollte die Wahltermine und Wahlzeiträume so festlegen, dass der Dienstbetrieb nur teilweise gestört wird. So müssen nicht alle Beschäftigten gleichzeitig wählen, sondern können während des ganzen Tages oder während zwei Tagen abwechselnd zur Wahlurne gehen. Grundsätzlich gilt aber, dass die Personalratswahl Vorrang vor den dienstlichen Bedürfnissen hat.

Der Wahlvorstand hat einen auch für Menschen mit Behinderung gut erreichbaren Raum als Wahllokal auszuwählen, die Dienststellenleitung muss ihn dabei unterstützen. In dem Raum muss die ungestörte und insbesondere unbeobachtete Stimmabgabe möglich sein (Wahlkabinen). Wenn die Dienststelle aus mehreren entfernt voneinander liegenden Örtlichkeiten besteht, sind mehrere Wahllokale zu organisieren. Evtl. kann ein „fliegender Wahlvorstand“ die Außenstellen aufsuchen – aber auch dann ist die ordnungsgemäße Stimmabgabe zu gewährleisten.

Jede*r Beschäftigte kann beim Wahlvorstand Briefwahl beantragen, wenn sie*er am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe gehindert ist. Darüber hinaus kann der Wahlvorstand für bestimmte Beschäftigte, bestimmte Bereiche oder Dienststellenteile Briefwahl anordnen (§ 19 WO BPersVG). Es muss aber in jedem Fall die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe bestehen. Eine*Ein Wahlberechtigte*r, für die*den Briefwahl angeordnet wurde, kann – nach Rückgabe der Unterlagen – normal im Wahllokal wählen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass der Wahlvorstand die Briefwahl rechtzeitig vorbereitet. § 17 Abs. 1 WO BPersVG zählt vollständig auf, welche Unterlagen zur Briefwahl ausgehändigt werden müssen. Die Adressen und die Materialien sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Auch wenn mit nur einem*einer Briefwähler*in gerechnet wird, müssen die kompletten Unterlagen zur Verfügung stehen. Der Wahlvorstand muss die Briefwahl zeitlich so organisieren, dass alle Briefwähler*innen trotz der Brieflaufzeiten ihre Stimme bis zum Ende der Stimmabgabe zurücksenden können.

Briefwahlunterlagen, die zu spät beim Wahlvorstand eingehen (das kann auch zehn Minuten nach Schluss der Stimmabgabe sein), gelten als nicht eingegangen. Sie sind ungeöffnet bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist aufzubewahren und dann zu vernichten.

Dabei ist zu unterscheiden, ob die Wahl als a) Personenwahl (Mehrheitswahl) oder b) Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wurde.

a) Personenwahl
In diesem Fall lag in der jeweiligen Gruppe nur ein Wahlvorschlag vor oder es war nur ein Personalratsmitglied insgesamt oder in der Gruppe zu wählen. Die Wähler*innen hatten jeweils so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben waren. Es müssen also einfach nur die auf die jeweiligen Bewerber*innen entfallenen Stimmen gezählt werden. Die Sitze werden an diejenigen Bewerber*innen vergeben, die die meisten Stimmen erhalten haben. Auch die Bewerber*innen, die nicht zum Zuge gekommen sind, werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen geordnet. Das spielt in der kommenden Wahlperiode eine Rolle für die Einladung als Ersatzmitglied bzw. für das Nachrücken, wenn ein Personalratsmitglied vorzeitig ausscheidet.

Sonderfall gemeinsame Wahl: Hier wurde zwar mit einem Stimmzettel für den gesamten Personalrat gewählt, wenn aber bei der Auswertung die Sitze z.B. für die Arbeitnehmer*innen vergeben sind, müssen die Beamt*innen mit dem nächsthöheren Ergebnis bedacht werden, auch wenn es noch Arbeitnehmer*innen mit höherem Ergebnis gibt.

b) Listenwahl
Hier lagen mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe vor. Die Wähler*innen hatten jeweils nur eine Stimme, die sie „ihrer“ Liste geben konnten. Bei der Stimmauszählung werden nur die auf die Listen entfallenen Stimmen gezählt. Welche Liste nun wie viele Sitze im Personalrat erhält und welche Bewerber*innen damit gewählt sind, wird nach dem d’Hondtschen Verfahren berechnet. Wie das im Einzelnen geht, kann man in einer Beispielrechnung sehen.

Nein, kann er nicht. Alle Unterlagen, die der Wahlvorstand im Zusammenhang mit der Wahl anfertigt, hat er zu verwahren, ohne dass irgendjemand Einsicht nehmen kann. Zur Kontrolle des Wahlvorstands ist die Stimmenauszählung dienststellenöffentlich. Hier kann auch der Arbeitgeber zusehen. Nach der Wahl übergibt der Wahlvorstand seine Unterlagen dem neugewählten Personalrat.

Sofern die Wahl angefochten wird, muss der Personalrat die erforderlichen Wahlunterlagen dem Verwaltungsgericht vorlegen. Wenn der Arbeitgeber während der laufenden Wahl mit Entscheidungen oder Handlungen des Wahlvorstands nicht einverstanden ist, muss er durch Verhandlungen auf Abhilfe drängen, ansonsten kann er beim Verwaltungsgericht Anträge gegen den Wahlvorstand stellen. Dieses wird dann ggf. die Unterlagen des Wahlvorstands anfordern.

Das ist nicht möglich, weil dafür die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Insbesondere die Stimmabgabe muss persönlich mit Stimmzetteln erfolgen. Jedoch können die verschiedenen Bekanntmachungen zusätzlich im Intranet oder per E-Mail erfolgen.

 

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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