Im Jahr 2002 traten gesetzliche Änderungen zum Nichtraucherschutz in Kraft. Gemäß § 5 ArbeitsstättVO haben die Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
Hierunter fallen auch Kantinen, Bereitschafts- und Liegeräume. Eine Einschränkung erfolgt bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (§ 5 Abs. 2 ArbeitsstättVO), wo die genannten Maßnahmen vom Arbeitgeber nur insoweit zu treffen sind, als die Betriebsnatur und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass ein Rauchverbot wohl die erfolgversprechendste Maßnahme sei, aber der Arbeitgeber auch andere Maßnahmen (z.B. bessere Belüftung) ergreifen kann, wenn diese dem Ziel, dass Tabakrauch weder durch Riechen, Schmecken noch Sehen wahrgenommen werden kann, ebenso gerecht werden.
In Einrichtungen des Bundes und im öffentlichen Verkehr gilt bereits ein komplettes Rauchverbot. Durch landesgesetzliche Regelungen wurde das Rauchen auch in Gastronomiebetrieben weitgehend untersagt.