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Kündigungsschutzklage: Was muss beachtet werden?

Erhalten Arbeitnehmer eine Kündigung von ihrem Arbeitgeber, sollte nach dem ersten Schock ein kühler Kopf bewahrt und möglichst schnell rechtlicher Rat eingeholt werden, damit keine Fristen versäumt werden.

Mit Zugang der Kündigung beginnt die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage zu laufen. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam und das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Kündigung angegebenen Zeitpunkt. Daher ist schnelles Handeln erforderlich.

Wichtig ist auch, dass sich der Betroffene innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit meldet. Liegen zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Beendigungszeitpunkt mehr als drei Monate, muss eine Meldung spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung nicht rechtmäßig erfolgt ist oder die in der Kündigung genannten Fristen nicht korrekt sind, kann dies im Wege einer Kündigungsschutzklage überprüft werden.

In erster Linie geht es bei einer Kündigungsschutzklage darum, eine Weiterbeschäftigung zu erreichen, wenn die Kündigung unrechtmäßig war. In der Praxis zeigt sich aber, dass in vielen Fällen bei Ausspruch einer Kündigung bereits ein Bruch im Arbeitsverhältnis besteht. Dann wird im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses häufig ein Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geschlossen. Die Höhe einer zu zahlenden Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Die Arbeitsrichter schlagen meistens eine sogenannte „Regelabfindung“ in Höhe eines halben Bruttogehaltes pro Beschäftigungsjahr vor. Es können aber auch wesentlich höhere Abfindungen ausgehandelt werden. Das hängt davon ab, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung ist. Im Rahmen solcher Vergleiche werden häufig auch Zeugnisfragen, Freistellungen und sonstige offene Ansprüche z.B. auf Sonderzahlungen mitgeregelt.

Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage besteht kein Anwaltszwang. Der Gekündigte kann sich auch durch seine Gewerkschaft vertreten lassen oder sogar selbst in der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts eine Klage einreichen.

Wichtig ist, dass der richtige Arbeitgeber verklagt wird. Von Bedeutung ist diese Fragestellung, wenn bei dem Arbeitgeber seit Abschluss des Arbeitsvertrags Betriebsübergänge stattgefunden haben und der ursprüngliche Arbeitgeber und derjenige, der das Arbeitsverhältnis kündigt, nicht identisch sind. Wird der falsche Arbeitgeber verklagt, kann dies zur Folge haben, dass die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist erhoben wird und damit die Kündigung wirksam ist.

Grundsätzlich gilt, dass in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Prozesspartei, unabhängig davon, ob sie verliert oder gewinnt, ihre Anwaltskosten selbst tragen muss. Ist der Gekündigte Gewerkschaftsmitglied, erhält er dort kostenlosen Rechtsschutz. Hat der Betroffene eine Berufsrechtsschutzversicherung, muss diese die gesetzlichen Anwaltskosten und die Gerichtskosten zahlen. Voraussetzung ist aber, dass der Versicherte die Wartezeiten (i.d.R. drei Monate) ab Abschluss des Versicherungsvertrags erfüllt hat. Viele Rechtsschutzversicherungsverträge sehen auch Eigenbeteiligungen vor.

Redaktioneller Stand: Juli 2014

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