Pendlerpauschale

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Reform der Pendlerpauschale gegen die Verfassung verstößt. Bis mindestens Ende 2009 können Arbeitnehmer/-innen nun auch für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wieder 30 Cent steuerlich geltend machen. Für die Jahre 2007 und 2008 muss die Bundesregierung entsprechend Steuerzahlungen zurückerstatten.

Das Verfassungsgericht hat die alte Pendlerpauschale, die bis 31.12.2006 galt, rückwirkend zum 1.1.2007 wieder eingeführt. Zum ersten Mal hat damit das Bundesverfassungsgericht ein wichtiges Steuergesetz rückwirkend für verfassungswidrig erklärt. Zur Erinnerung: 2005 hatte die Bundesregierung zur Entlastung des Bundeshaushalts beschlossen, dass der Weg zur Arbeit grundsätzlich Privatsache ist („Werkstorprinzip“). Die Pendlerpauschale wurde abgeschafft - gleichzeitig wurde eine „Härtefallregel“ für Fernpendler eingeführt, wonach Fahrtkosten ab dem 21. Kilometer weiterhin mit 30 Cent pro Kilometer „wie Werbungskosten“ bei der Einkommenssteuererklärung angerechnet werden konnten.

Betroffen sind rund 15 Millionen Pendler/-innen.

 

Geltend gemachte Fahrten zur Arbeitsstätte nach Entfernung

Kilometer

Personen

Unter 10 km

2,7 Millionen

11 bis 20 km

4,7 Millionen

21 bis 30 km

3,1 Millionen

31 bis 40 km

1,7 Millionen

41 km und mehr

2,8 Millionen

Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 10.12.2008

 

Lt. Angaben des Statistischen Bundesamtes nutzen 67 Prozent der Berufspendler das Auto als Verkehrsmittel. Je höher das Einkommen, desto eher wird der PKW genutzt. Außerdem werden mit steigendem Einkommen längere Wege zur Arbeit in Kauf genommen (Frankfurter Rundschau vom 10.12.2008).

 

Rückerstattung

Millionen von Pendlern können mit Rückzahlungen rechnen. Wie viel die Steuerzahler im Einzelnen bekommen, hängt von mehreren Faktoren ab – vom persönlichen Steuersatz, von den anderen abzusetzenden Werbungskosten und von der Entfernung, die der/die Einzelne täglich zurücklegt.

Im Grundsatz berührt die Entscheidung alle Pendler/-innen. Faktisch wirkt sich das Urteil aber nur für diejenigen aus, die mehr als 14 Kilometer täglich fahren. Diejenigen, die darunter liegen und keine anderen Werbungskosten geltend machen können, profitieren bereits vom Arbeitnehmerpauschbetrag (jährlich 920 Euro), der mit den Fahrtkosten verrechnet wird.

 

Rückerstattung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit bei einem Jahresbruttoeinkommen von … Euro (Beispielrechnungen)

km

15000

20000

25000

30000

40000

10

140

179

194

210

242

20

273

356

387

419

481

30

258

353

384

415

477

40

242

352

379

410

472

50

227

361

374

406

467

60

199

381

371

402

464

Quelle: Bund der Steuerzahler (Annahmen: lediger Arbeitnehmer; der Arbeitnehmer hat noch weitere Werbungskosten in Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrags. Berechnungen gelten für das Jahr 2007. Arbeitnehmer fährt mit eigenem Auto)

 

Für die meisten Pendler/-innen erfolgt die Rückzahlung automatisch. Diejenigen, die in ihrer Steuererklärung für 2007 alle Entfernungskilometer angegeben haben (also auch die ersten 20 Kilometer), haben in der Regel einen vorläufigen Steuerbescheid erhalten. Die Finanzämter müssen nun „von Amts wegen“ die Rückzahlungen leisten.

Wer keine Angaben zu den Fahrtkosten gemacht hat, muss jetzt einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids stellen und die gefahrenen Kilometer mitteilen. Dazu reicht ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt. In der kommenden Steuererklärung für 2008 tragen die Arbeitnehmer/-innen einfach wieder die volle Entfernung zum Arbeitsplatz ein.

Das Bundesfinanzministerium drängt die Finanzämter auf eine Rückzahlung bis März 2009. Zum 1. April 2009 beginnt nämlich der sogenannte Zinslauf – von diesem Datum an müssen die Erstattungsansprüche der Bürger verzinst werden (mit 0,5 Prozent pro Monat).

 

Dr. Jürgen Glaubitz
(ehemals Abteilungsleiter Wirtschafts- und Strukturpolitik, ver.di-Landesbezirk NRW)

Redaktioneller Stand: Dezember 2008