Lagebericht

Der Lagebericht ist ein rechtlich eigenständiges Instrument der jährlichen Berichterstattung von Unternehmen. Der Lagebericht ergänzt den Jahresabschluss, ist aber nicht Bestandteil des Jahresabschlusses. Verpflichtend ist die Aufstellung eines Lageberichts für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften; kleine Kapitalgesellschaften brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Unabhängig davon ist es natürlich möglich, den Lagebericht auf freiwilliger Basis zu erstellen.

§ 289 HGB beinhaltet die rechtlichen Anforderungen an den Lagebericht:

§ 289 Abs. 1 HGB
„Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird“ (§ 289 Abs. 1 Satz 1 HGB). Es ist ausgewogen und umfassend Rechenschaft abzulegen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Wie hat sich das Unternehmen entwickelt, und welche Ereignisse haben zu dieser Entwicklung beigetragen?

„Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung, mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben“ (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB). Damit wird die Prognosefunktion des Lageberichts angesprochen. In aller Regel werden Informationen bereitgestellt, die die nächsten zwei Jahre umfassen. Der Gesetzgeber legt großen Wert auf die Darlegung der in der Zukunft sich abzeichnenden Chancen und Risiken. Die Darlegung der zukünftigen Entwicklung bedeutet auch, dass über Ziele und Strategien berichtet wird. Damit besteht latent die Gefahr, dass Wettbewerber Einblick in Geschäftsgeheimnisse erhalten. In diesem Sinn enthält § 286 HGB für die berichtenden Unternehmen keine Schutzklausel. Diese Gesetzeslücke wurde dadurch geschlossen, dass generell davon ausgegangen wird, dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Grenzen zu setzen. Anders formuliert: Es besteht ein Recht auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.

§ 289 Abs. 2 HGB
Dieser Absatz enthält weitere Angaben zur Berichtspflicht: So ist über „Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind“, zu berichten. Das müssen nicht zwingend negative Entwicklungen, es können auch Ereignisse mit positiven Auswirkungen sein. Weiterhin sind die Risikomanagementziele und -methoden darzulegen. Auch ein Forschungs- und Entwicklungsbericht ist Bestandteil des Lageberichts.

 

Siehe auch Jahresabschluss.

 

Prof. Dr. Reimund Franke
Redaktioneller Stand: Mai 2009