Kartell

Unter einem Kartell versteht man einen zeitlich begrenzten, vertraglich vereinbarten Zusammenschluss rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleibender Unternehmen derselben Branche mit dem Ziel, den Wettbewerb in irgendeiner Form zu verhindern oder einzuschränken. Unterschieden wird u.a. in Preis-, Rabatt-, Konditionen-, Gebiets-, Kalkulations-, Quoten-, Einkaufs- und Exportkartelle.

Nach dem Kartellgesetz sind Kartelle grundsätzlich verboten. Das Gesetz sieht aber eine ganze Reihe von Ausnahmen vor. So kann der Bundesminister für Wirtschaft z.B. in bestimmten Fällen ausnahmsweise veranlassen, aus einem "überragenden Interesse der Allgemeinheit" ein Kartell oder eine Fusion zu erlauben.

Kartellrecht

Wesentliches Ziel des Kartellgesetzes ist es, die Freiheit des Wettbewerbs sicherzustellen und eine Ausnutzung von Marktmacht zu verhindern. Das Kartellrecht soll die Marktmacht starker Unternehmen beschränken. Oberster Wettbewerbshüter in Deutschland ist das Bundeskartellamt.

Das Kartellgesetz ("Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen") ist am 1. Januar 1958 in Kraft getreten. Vorausgegangen waren zehn Jahre heftiger politischer und parlamentarischer Auseinandersetzung. Der massive Widerstand des BDI sorgte schließlich dafür, dass nur ein abgeschwächtes Kartellgesetz herauskam.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Die Kartellbehörde

Zu den Aufgaben des Bundeskartellamts gehören insbesondere:

  • das Verbot bzw. die Überprüfung von Kartellen
  • das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
  • die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können erlaubnispflichtige Kartelle auf Antrag von der Kartellbehörde genehmigt werden. Dazu zählen Normen- und Typenkartelle sowie Konditionen- und Spezialisierungskartelle, Mittelstands- und Rationalisierungskartelle sowie Strukturkrisenkartelle (§§ 2-6 GWB). Darüber hinaus können Kartelle vom Bundeswirtschaftsminister genehmigt werden, wenn ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig ist (§ 8 GWB). Man spricht dabei von einem "Ministerkartell". Kartelle sind also "im Prinzip" verboten - gleichzeitig aber wurden zahllose Ausnahmen zugelassen …

"Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten", heißt es in § 19 GWB. Das Kartellgesetz nennt dann im Weiteren mehrere Kriterien für eine vermutete Marktbeherrschung. Den Gegnern der Kartellgesetzgebung ist es gelungen, das Verbotskriterium der "Marktbeherrschung" derart restriktiv zu fassen, dass die Eingriffsmöglichkeiten des Kartellamts auch auf diesem Feld äußerst gering sind …

Wenn Unternehmen fusionieren wollen, müssen sie dies der Behörde unverzüglich anzeigen. Das Bundeskartellamt kann eine Fusion untersagen, wenn eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder ausgebaut wird. Der Bundeswirtschaftsminister kann aber auch hier eine Ausnahmegenehmigung erteilen (§ 42 GWB). Man spricht dann von einer "Ministerfusion".

Einige Daten und Fakten

  • Seit 1973 gab es über 35.000 Unternehmenszusammenschlüsse in Deutschland - darunter mehrere "Elefantenhochzeiten".
  • Untersagt wurden vom Bundeskartellamt in dieser Zeit 170 Zusammenschlüsse.
  • 2007 untersagte des Bundeskartellamt fünf von 23 Fusionsanträgen.
  • Seit 1996 verhängte das Bundeskartellamt insgesamt Kartellstrafen in Höhe von 1,3 Mrd. Euro gegen Unternehmen, die geheime Preisabsprachen getroffen hatten.
    Quelle: Frankfurter Rundschau vom 15.01.2008

Auf der europäischen Ebene agiert die Europäische Kommission als Kartellbehörde. Bei Fusionen ist die EU dann zuständig, wenn Unternehmen mit mehr als fünf Mrd. Euro beteiligt sind. Bei anderen Verfahren wie bspw. Preisabsprachen wird jeweils abgewogen, welche Behörde geeignet ist. Entscheidend dabei ist die Frage, wie viele Länder davon betroffen sind.

"Zahnloser Tiger"?

Kritikern erscheint das Bundeskartellamt als ein "zahnloser Tiger", der zwar gerne beißen möchte, aber oft nicht kann (darf). Gegen die zunehmende Marktmacht der großen Konzerne sei die Behörde weitgehend machtlos. So sind vor allem große Fusionsvorhaben, wie etwa Daimler/MBB oder E.ON/Ruhrgas schließlich gegen den Willen der Behörde per Ministererlaubnis durchgesetzt worden.

Insbesondere, so die Kritik, käme die Behörde nicht gegen die vier Energieriesen an. Wesentlicher Grund dafür seien die engen Verflechtungen von Politik und Energiewirtschaft. Zuletzt ist dies aktenkundig geworden, als im Jahr 2003 die Übernahme der Ruhrgas AG durch E.ON per Ministererlaubnis durchgesetzt wurde. Die wohl "bitterste Niederlage" für die Wettbewerbshüter, denn durch diese Fusion entstand ein Strom- und Gaskonzern, "der fast 60 Prozent des Gasimportgeschäfts kontrolliert" (FAS vom 23.12.2007).

Dass das Bundeskartellamt meist nicht gegen den Willen der Politik ankommt, wurde auch im Fall der Übernahme des Luftfahrt- und Rüstungsunternehmens MBB durch Daimler im Jahr 1989 deutlich.

Der "Fall" E.ON/Ruhrgas

  • 2002 sprach das Bundeskartellamt ein Verbot der Übernahme der Ruhrgas AG durch E.ON aus.
  • Der damalige Bundeswirtschaftsminister Müller, vormals beschäftigt bei der VEBA, wollte dies "aus Gründen des überragenden Interesses der Allgemeinheit" (§ 42 GWB) nicht hinnehmen und wies seinen Staatssekretär Alfred Tacke an, die Fusion durch Erteilung einer Ministererlaubnis zu ermöglichen ...
  • Tacke wurde zwei Jahre später Vorstandsvorsitzender beim Stromversorger Steag, einer 100-prozentigen Tochter der RAG (Evonik). Deren Vorstandsvorsitzender ist seit 2003 Müller, also Tackes Ex-Chef im Wirtschaftsministerium. Tacke ist seit 2006 zusätzlich auch Vorstandsmitglied der Evonik. Dass E.ON mit 39,2 Prozent an der RAG beteiligt war, rundet das Bild ab.

Oder mächtiger Wettbewerbshüter?

Das Bundeskartellamt hatte in den zurückliegenden Jahren aber nicht nur Niederlagen hinzunehmen. Es gab auch einige Fälle, in denen spektakuläre Erfolge errungen werden konnten. Dazu zählt vor allem das Verbot der Übernahme des TV-Konzerns Pro Sieben Sat 1 durch Springer. Mit dieser geplanten Übernahme wollte Springer im Jahr 2005 sein Zeitungsimperium auch noch auf das Fernsehgeschäft ausweiten. Das Bundeskartellamt hielt dagegen: "Mit seiner Bild-Zeitung und einer dominierenden Senderkette hätte Springer dann eine Medienmacht in Deutschland, gegen die niemand mehr ankäme" (FAS vom 23.12.2007). Die Fusion wurde untersagt.

Das Bundeskartellamt hat sich in einigen Fällen aber auch mit drastischen Geldbußen Respekt verschaffen können. 2003 verhängte die Behörde das Rekord-Bußgeld von 661 Millionen Euro gegen Zementfirmen wegen verbotener Preisabsprachen.

Siehe auch unsere Beiträge zu

Dr. Jürgen Glaubitz
(ehemals Abteilungsleiter Wirtschafts- und Strukturpolitik, ver.di-Landesbezirk NRW)

Redaktioneller Stand: Januar 2008