Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation – ILO)

Der vom Deutschen Reich im Jahr 1890 vorbereiteten Internationalen Arbeitsschutzkonferenz lag der “kaiserliche Erlass“ zugrunde, in dem erstmals die Notwendigkeit einer internationalen Sozialpolitik angesprochen wurde. Die 1889 gegründete Internationale Vereinigung für Arbeitsschutz führte mehrere Arbeitsschutzkonferenzen durch und erarbeitete zweiseitige Sozialversicherungsverträge. Die Pariser Friedenskonferenz nach dem 1. Weltkrieg setzte sich für einen Ausschuss für internationale Gesetzgebung ein. Die Verfassung der neu zu schaffenden Internationalen Arbeitsorganisation wurde dann als Teil “Arbeit“ in die Friedensverhandlungen von Versailles aufgenommen. Bei ihrer Gründung zählte die Internationale Arbeitsorganisation 45 Mitgliedsstaaten. Bis zum Jahr 1932 wurden insgesamt 33 Übereinkommen verabschiedet. Sie betrafen so wichtige Komplexe wie die Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben mit der Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf acht Stunden und der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden sowie die Aufforderung an die Mitgliedsstaaten, ein wirksames System einer Arbeitslosenversicherung zu schaffen. 1934 wurde die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation aus den Friedensverträgen herausgelöst, sodass sie auch nach Auflösung des Völkerbunds als Sonderorganisation weiter bestehen konnte.

Einen Neuanfang gab es 1944 mit der Konferenz von Philadelphia, auf der Ziele und Zweck der Internationalen Arbeitsorganisation neu bestimmt wurden. Da der Völkerbund nicht mehr existierte, wurde die Internationale Arbeitsorganisation zur ersten Sonderorganisation der Vereinten Nationen.

Der Internationalen Arbeitsorganisation gehören heute über 150 Länder an. Jährlich tritt eine Vollversammlung als Internationale Arbeitskonferenz zusammen. Der Verwaltungsrat verwaltet das Budget und steuert die Arbeit des Internationalen Amts als ausführender Behörde.

Die wesentlichen Aufgaben der Internationalen Arbeitsorganisation sind die Normensetzung und die Normenkontrolle. Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation sind Rechtsinstrumente zur Schaffung von internationalen Verpflichtungen der Mitgliedsländer. Die multinationalen Verträge haben keine automatische Bindungswirkung, sondern müssen erst von den Mitgliedsstaaten ratifiziert werden. Neben den Übereinkommen gibt es Empfehlungen, die sozial- und arbeitsrechtliche Leitlinien enthalten.

Für die Auslegung der Normen gilt ein besonderes Verfahren: So sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, in bestimmten Abständen Berichte einzureichen, die von einem sachverständigen Ausschuss überprüft werden und einem Ausschuss der jährlich stattfindenden Internationalen Konferenz als Beratungsgrundlage dienen. In diesem Konferenzausschuss können Vertreter der Mitgliedsstaaten befragt werden und Verstöße gegen Normen der ILO durch Aufnahme des entsprechenden Staats in eine besondere Liste (special paragraph) aufgenommen werden. Neben dem Berichtssystem gibt es ein besonderes Beschwerdesystem bei Verletzung ratifizierter Übereinkommen durch Mitgliedsstaaten. Die Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation beruht auf dem Prinzip der sogenannten Dreigliedrigkeit (Tripartismus), nach dem Regierungen, Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen auf allen Ebenen vertreten sind. Zu den wichtigen Normen der Internationalen Arbeitsorganisation gehören:

  • Das Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts verpflichtet jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das es in Kraft ist, Bestimmungen zur Anwendung zu bringen, nach denen die Arbeitnehmer/-innen und die Arbeitgeber ohne jeden Unterschied das Recht haben, ohne vorherige Genehmigung Organisationen nach eigener Wahl zu bilden und solchen Organisationen beizutreten. Die Organisationen haben das Recht, sich Satzungen und Geschäftsordnungen zu geben, d.h. ihre Tätigkeit frei zu regeln. Das Übereinkommen Nr. 87 enthält keine ausdrückliche wörtliche Streikgarantie, wird aber aufgrund der Spruchpraxis der Normenüberwachungsorgane implizit als Streikgarantie angesehen.
  • Das Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts zu Kollektivverhandlungen garantiert allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein freies Verhandlungssystem, zu dem auch das Streikrecht gehört. Hier haben diejenigen Bestimmungen besonderes Gewicht, die die Arbeitnehmer/-innen und Gewerkschaften vor Eingriffen der Arbeitgeberseite schützen sowie Diskriminierung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit untersagen.
  • Das Übereinkommen Nr. 135 über Schutz und Erleichterung für Arbeitnehmervertreter im Betrieb schützt Arbeitnehmervertreter vor jeglicher Benachteiligung einschließlich der Kündigung.
  • Das Übereinkommen Nr. 29 verbietet Zwangs- oder Pflichtarbeit.
  • Das Übereinkommen Nr. 5 beinhaltet die Abschaffung der Zwangsarbeit.
  • Das Übereinkommen Nr. 111 verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und im Beruf.
  • Das Übereinkommen Nr. 100 fordert die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit.
  • Das Übereinkommen Nr. 122 über die Beschäftigungspolitik soll die Regierungen veranlassen, die Überwindung der Arbeitslosigkeit zu einem Ziel ihrer Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik zu machen.
  • Das Übereinkommen Nr. 96 regelt die entgeltliche Arbeitsvermittlung.
  • Das Übereinkommen Nr. 26 sieht Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen vor.
  • Das Übereinkommen Nr. 132 sichert einen bezahlten Mindesturlaub (der betrug im Jahr 1936 noch 6 Werktage und wurde 1954 auf 2 Arbeitswochen heraufgesetzt).
  • Das Übereinkommen Nr. 140 verpflichtet die Staaten, einen bezahlten Bildungsurlaub zu fördern.
  • Das Übereinkommen Nr. 138 hat nach mehreren Vorgänger-Übereinkommen die Abschaffung der Kinderarbeit zum Ziel. Das Mindestalter beträgt heute 15 Jahre, darunter dürfen nur in Ausnahmefällen (landwirtschaftliche Familien und Kleinbetriebe) Kinder beschäftigt werden.

 

Dr. Manfred Bobke

Redaktioneller Stand: August 2009