Wahlbehinderung durch die Anordnung eines Erste-Hilfe-Kurses
- Gericht: Arbeitsgericht Berlin vom 29.05.2009
- Aktenzeichen: 16 BVGa 9922/09
- Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1 BetrVG
- Orientierungssätze:
Die Terminierung einer Erste-Hilfe-Schulung mit Anwesenheitspflicht auf einen Zeitpunkt, in dem eine Wahlversammlung geplant ist, stellt eine unzulässige Wahlbehinderung dar.
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Der Rechtsstreit
Der Antragsteller ist Arbeitnehmer in der Schule der Antragsgegnerin. Der Antragsteller lud am 20.4.2009 gemeinsam mit zwei weiteren Arbeitnehmern zu einer Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands am 2.6.2009 um 15:00 Uhr ein, um erstmalig im Betrieb der Antragsgegnerin eine Betriebsratswahl einzuleiten.
Mit Schreiben vom 25.5.2009 unterrichtete die Geschäftsleitung den Antragsteller darüber, dass die Wahlversammlung aufgrund einer seit Längerem geplanten Erste-Hilfe-Veranstaltung für alle Lehrkräfte nicht stattfinden könne. Die Veranstaltung wurde für den 2.6.2009 von 09:00 bis 16:30 Uhr angesetzt.
Im Wege der einstweiligen Verfügung begehrte der Antragsteller die Unterlassung der Durchführung einer Erste-Hilfe-Veranstaltung für alle Lehrkräfte zum o.g. Zeitpunkt der geplanten Wahlversammlung.
Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Antrag statt. Es führte aus, dass die Anordnung der Teilnahme an der Erste-Hilfe-Veranstaltung eine unzulässige Behinderung der Betriebsratswahl darstelle. Bereits die Einladung zur Wahlversammlung stelle eine nach § 20 Abs. 1 BetrVG geschützte Wahlhandlung dar.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Antragsgegnerin aufgrund des unter dem 20.04.2009 erfolgten Einladungsschreibens zur Wahlversammlung genügend Zeit hatte, sich auf diesen Termin einzustellen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Erste-Hilfe-Veranstaltung - welche erst zeitlich nach Ausspruch der Einladung festgelegt wurde - unbedingt zu diesem Zeitpunkt stattfinden müsse.
Der Kommentar
Durch die Vorschrift des § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG soll die ungehinderte Durchführung der Betriebsratswahl gewährleistet werden. Die Verbote der Behinderung und der unzulässigen Beeinflussung der Betriebsratswahl richten sich grundsätzlich gegen jedermann, sodass auch die Einflussnahme Dritter umfasst ist. Praktische Relevanz hat allerdings in erster Linie die Wahlbehinderung durch den Arbeitgeber.
Das Gesetz bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf die "Wahl". Der Begriff ist allerdings weit auszulegen, so dass nicht nur die Stimmabgabe selbst unter das Behinderungsverbot fällt. Vielmehr werden sämtliche mit der Wahl zusammenhängenden und ihr dienenden Handlungen, Betätigungen und Geschäfte erfasst. Als Beispiele können ohne Anspruch auf Vollständigkeit folgende Aktivitäten aufgeführt werden:
- Wahlwerbung
- Betätigung im Wahlvorstand oder als Wahlhelfer
- Einberufung und Durchführung der Wahlversammlung
- Aufstellung von Wahlvorschlägen
- Sammlung von Stützunterschriften
- Aushang von Wahlplakaten im betriebsüblichen Rahmen.
Ebenso stellt es eine unzulässige Behinderung der Wahl dar, wenn der Arbeitgeber den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkommt. Dies ist z.B. der Fall, wenn kein Wahlraum zur Verfügung gestellt wird.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dürfen die Arbeitnehmer/-innen nicht an der Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts gehindert werden. Eine unzulässige Beschränkung liegt z.B. dann vor, wenn ein/-e Arbeitnehmer/-in gerade am Wahltag eine nicht unbedingt erforderliche Geschäftsreise antreten soll und dadurch nicht an der Wahl teilnehmen kann.
Das der Entscheidung zugrunde liegende Verbot der Behinderung der Betriebsratswahl gemäß § 20 Abs. 1 BetrVG wird durch das Verbot der Wahlbeeinflussung gemäß § 20 Abs. 2 BetrVG ergänzt. Hiernach ist jede Begünstigung oder Benachteiligung verboten, die darauf gerichtet ist, dass der Wahlbeteiligte seine Befugnisse nicht nach eigener Willensentschließung, sondern im Sinne Dritter (z.B. des Arbeitgebers) ausübt.
So darf der Arbeitgeber z.B. weder mit Kündigung noch mit sonstigen Nachteilen drohen, um den/die Wähler/-in zu einer bestimmten Wahlentscheidung zu drängen. Ebenso darf er auch keine Vorteile gewähren, wie z.B. die Versetzung auf einen bevorzugten Arbeitsplatz oder eine Beförderung als Gegenleistung für die Ausübung des Wahlrecht in seinem Sinne.
Verstöße gegen § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG können unter den Voraussetzungen des § 19 BetrVG zu Anfechtung der Wahl führen. Ebenso kann eine Straftat gemäß § 119 Abs. 1 BetrVG vorliegen.
Zusammengestellt und kommentiert von Rechtsanwältin Alexandra Wohlert, Düsseldorf, 01.09.2009
