Lohnsteuerklassen

Zur Durchführung des Abzugs der Lohnsteuer werden Arbeitnehmer/-innen nach dem Einkommenssteuergesetz bestimmten Lohnsteuerklassen zugeordnet. Probleme bereiten dabei grundsätzlich zusammenveranlagte Ehepaare, deren tatsächliche Steuerschuld nicht nur vom eigenen, sondern auch vom Einkommen des Ehepartners abhängt. Ehepaare können entscheiden, ob beide die Steuerklasse IV wählen oder eine/-r die Steuerklasse III und der/die andere Steuerklasse V nimmt.

  • Rund vier Millionen Arbeitnehmer-Ehepaare haben sich für die Kombination III/V entschieden. Rund drei Millionen nutzen die Kombination IV/IV.
  • In der Steuerklasse III sind über 80 Prozent der Lohnsteuerpflichtigen Männer.
  • In der Steuerklasse V sind 94 Prozent der Lohnsteuerpflichtigen Frauen.

(Angaben des Bundesfinanzministeriums)

Aus der jeweiligen Steuerklasse ergibt sich dann, ob die Einkommenssteuer-Grundtabelle (Steuerklassen I, II, IV) oder die Einkommenssteuer-Splittingtabelle (Steuerklassen III, V VI) anzuwenden sind.

Die sechs Lohnsteuerklassen

Steuerklasse I: gilt für Arbeitnehmer/-innen, die ledig, verheiratet mit im Ausland lebenden Ehegatten oder dauernd getrennt leben oder verwitwet oder geschieden sind.

Steuerklasse II: gilt für Arbeitnehmer/-innen, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen, die aber alleinerziehend sind und bei denen mindestens ein Kind und keine zweite erwachsene Person in der Wohnung gemeldet ist.

Steuerklasse III: gilt u.a. für Arbeitnehmer/-innen, die verheiratet sind und nicht dauerhaft getrennt leben und deren Ehepartner keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte auf Antrag beider Eheleute in die Steuerklasse V eingereiht ist. Hier ist der Steuerabzug besonders gering, da alle Steuervorteile und Freibeträge eines Ehepaares dem einen Partner zugeschrieben werden.

Steuerklasse IV: gilt für verheiratete Arbeitnehmer/-innen, wenn beide Arbeitslohn beziehen. Der Steuerabzug entspricht dem der Steuerklasse I.

Steuerklasse V: gilt für einen Ehepartner, wenn der Partner Steuerklasse III gewählt hat. Der Steuerabzug ist besonders hoch, weil kein Grundfreibetrag und Arbeitnehmerpauschbetrag gewährt wird.

Steuerklasse VI: wird eingetragen, wenn ein/-e Arbeitnehmer/-in eine zweite Lohnsteuerkarte benötigt (Arbeitnehmer/-innen, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten).

Die Freibeträge und Pauschbeträge sind je nach Steuerklasse verschieden:

Die unterschiedlichen Freibeträge

Steuerklasse

I

II

III

IV

V

VI

Grundfreibetrag

7.664

7.664

15.328

7.664

nein

nein

Arbeitnehmerpauschbetrag

920

920

920

920

920

nein

Sonderausgabenpauschbetrag

36

36

72

36

nein

nein

Vorsorgepauschale

*

*

*

*

nein

nein

Alleinerziehendenentlastung

nein

1.308

nein

nein

nein

nein

Freibetrag je Kind

5.808

5.808

5.808

2.904

nein

nein

Quelle: Handelsblatt vom 14.08.2007
* Die Vorsorgepauschale ist bruttolohnabhängig, daher kann kein allgemein gültiger Betrag ausgewiesen werden

Kritisches zur Steuerklasse V

In Ehen mit nur einem Berufstätigen kommt ausschließlich die Steuerklasse III in Frage, dagegen haben Ehegatten, die beide im Arbeitsverhältnis stehen, die Wahl zwischen der Kombination IV/IV und III/V. Auf die im Lohnsteuerjahresausgleich bzw. bei der Einkommenssteuerveranlagung nach Abschluss des Kalenderjahres ermittelte Steuerlast hat die jeweilige Konstellation keinen Einfluss. Sie wirkt sich aber auf die Höhe des Steuerabzugs und damit auf das Haushaltsnettoeinkommen im Laufe des Jahres aus.

Bei der Kombination III/V erhält der besser verdienende Partner (meist der Ehemann) die Steuerklasse III. Wegen der Freibeträge (siehe Tabelle) wirkt sich das für ihn besonders günstig aus. Seine monatliche Belastung ist prozentual deutlich geringer als in der Steuerklasse IV. Seine Partnerin dagegen erhält keinen der Freibeträge und Pauschalen - ihre monatliche Belastung ist entsprechend überhöht, ihr verbleibendes Nettoeinkommen sehr niedrig.

Viele Frauen empfinden die Besteuerung nach der Steuerklasse V (zu Recht) als diskriminierend. "Dieses gilt insbesondere dann, wenn der Ehealltag nicht immer so aussieht, dass der steuerlich besser behandelte Ehemann die ihm zufließenden Vorteile mit seiner Partnerin, wie es eigentlich sein sollte und wie es auch das Familienrecht verlangt, fair und gerecht teilt" (DGB, Wipo-Schnellbericht). Hinzu kommt noch, dass das durch die Steuerklasse zusätzlich gedrückte niedrige Nettoeinkommen keinen effektiven Anreiz für die Arbeitsaufnahme von Frauen darstellt. Und schließlich ist der so ermittelte Nettolohn zugleich auch die maßgebliche Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- und Elterngeld. Diese Transferleistungen fallen dann also entsprechend niedriger aus.

Die Forderung nach einer Abschaffung der Steuerklasse V wurde von der rot-grünen Bundesregierung am Ende der vergangenen Legislaturperiode aufgegriffen. Dieses Thema war auch Gegenstand der Koalitionsverhandlungen von Union und SPD im November 2005.

Das geplante "optionale Anteilsverfahren"

Anfang August 2007 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf verabschiedet. Danach sollen Arbeitnehmer/-innen ab 2009 wählen können, ob ihr Arbeitgeber wie bisher Lohnsteuer gemäß den bisherigen Steuerklassen einbehält oder ob das neue Anteilsverfahren angewandt werden soll. Dieses sieht vor, dass jeder Ehepartner den Anteil an Lohnsteuer zahlt, der seinem Anteil am gemeinsamen Arbeitseinkommen entspricht.

Dabei würde der Arbeitgeber erfahren, wie hoch der Anteil des Arbeitnehmers am Gesamteinkommen eines Ehepaares ist. Er erführe damit also automatisch auch, wie viel der andere Ehepartner verdient. Entsprechend diesem Anteil soll dann zukünftig die Lohnsteuerschuld auf die beiden Ehepartner verteilt werden.

Ziel dieses Verfahrens ist, dass die Arbeitsanreize für Zweitverdiener steigen. Bundesfinanzminister Steinbrück: "Das Anteilsverfahren … senkt die der Steuerklasse V zugeschriebene Hemmschwelle für sozialversicherungspflichtige (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit" (Handelsblatt vom 14.08.2007).

Bewertungen

Dieses Verfahren würde zwar gegenüber der bisherigen Kombination III/V eine leistungsgerechtere und fairere Lohnsteuerbelastung zwischen den Ehegatten bedeuten. Allerdings gibt es wichtige Kritikpunkte:

Das Grundübel des Ehegattensplittings wird nicht behoben. Solange diese Form der Ehegattenbesteuerung erhalten bleibt, wird die Einverdienerehe gegenüber der Mehrverdienerehe privilegiert.

Der interne Ausgleichsanspruch zwischen den Ehepartnern ist nicht gesichert.

Das geplante Verfahren bringt keine wesentlichen Anreize zur Arbeitsaufnahme von Frauen mit sich. Die vorhandenen Hemmnisse werden zwar etwa vermindert, aber nicht aufgehoben.

Vor allem aber birgt das geplante Anteilsverfahren ein beträchtliches datenschutzrechtliches Problem. So kann der Arbeitgeber aus den Anteilswerten seines Beschäftigten unmittelbar erkennen, wie hoch das Einkommen des nicht bei ihm beschäftigten Ehepartners ist. Dies könnte beispielsweise bei der "Gestaltung" von Sozialplänen zu unangenehmen Entscheidungen führen.

Insgesamt, so urteilt der DGB, führt auch das neue Verfahren keine völlige Gleichstellung herbei und enthält zudem noch eine erhebliche datenschutzrechtliche Brisanz. Die Diskussion über die Ehegattenbesteuerung muss weitergeführt werden. "Auf jeden Fall muss die frauendiskriminierende Steuerklassenkombination III/V so schnell wie möglich durch ein gerechteres System ersetzt werden".

Quelle: DGB-Bundesvorstand: Wipo-Schnellbericht Nr. 10/2007, Zur Reform der Besteuerung abhängig beschäftigter Eheleute.

Dr. Jürgen Glaubitz
(ehemals Abteilungsleiter Wirtschafts- und Strukturpolitik, ver.di-Landesbezirk NRW)

Redaktioneller Stand: September 2007