Hartz IV
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Februar 2010 festgestellt, dass die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze verfassungswidrig ist. Die Bundesregierung war verpflichtet worden, bis Ende 2010 eine Neuregelung der Regelsätze vorzunehmen.
Wie sich im Folgenden herausstellte, war für die Betroffenen diese Rechnerei praktisch umsonst – sie bekommen neue Statistikverfahren, aber kein oder kaum mehr Geld: Ende September 2010 einigte sich die Merkel-Regierung auf eine Erhöhung von fünf Euro für die 4,7 Millionen erwachsenen Hartz-IV-Empfänger/-innen.
Nach einer hitzigen Debatte hatte der Bundestag dann am 3. Dezember 2010 das Gesetzespaket beschlossen. Am 17. Dezember wurde die Reform aber vom Bundesrat zunächst gestoppt. In der Länderkammer gab es keine Mehrheit für das Gesetzespaket der Bundesregierung. Daraufhin wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Nach einem zweimonatigen Gezerre haben Koalition und SPD dann am 21.2.2011 einen Kompromiss errungen. Die Grünen hatten sich zwischenzeitig aus den Verhandlungen verabschiedet.
Am 25.2.2011 haben dann schlussendlich Bundestag und Bundesrat der Neuregelung zugestimmt. Der Kompromiss sieht Folgendes vor:
- Der Regelsatz wird rückwirkend zum 1.1.2011 um fünf Euro auf 364 Euro erhöht. Ab Anfang 2012 wird er dann um weitere drei Euro erhöht werden.
- Der Regelsatz für Kinder und Jugendliche bleibt unverändert. Für die 2,5 Millionen Kinder von Hartz IV-Empfängern oder Geringverdienern, die den Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, gibt es neue Leistungen (Bildungs- und Teilhabepaket): Zuschüsse für ein warmes Mittagessen in Schule oder Kita in Höhe von bis zu zwei Euro sowie monatlich zehn Euro Zuschuss für Freizeitaktivitäten.
- Weitere Regelungen zu Mindestlöhnen: In der Leiharbeit, im Wach- und Sicherheitsgewerbe und in der Weiterbildung werden Mindestlöhne eingeführt.
- Der Bund nimmt den Kommunen in drei Schritten die Kosten für die Grundsicherung im Alter ab.
Für Beschäftigte in der Leiharbeitsbranche gibt es am 1.5.2011 einen branchenweiten Mindestlohn. Das ursprüngliche Ziel, eine gesetzliche „Equal-Pay-Regelung“ einzuführen, wurde kurz vor Schluss aufgegeben. Die SPD konnte sich also mit ihrer Forderung nicht durchsetzen, Leiharbeiter und Stammbelegschaften gleich zu behandeln.
Regelsatz
Zur Berechnung des neuen Regelsatzes wurden die für das Jahr 2008 geltenden sogenannten bedarfsdeckenden Verbrauchsausgaben erfasst. Diese ergeben in der Summe 361,81 Euro. Dieser Betrag wurde mit einer angenommenen Teuerungsrate fortgeschrieben und auf 364 Euro aufgerundet.
Der neue Regelsatz setzt sich folgendermaßen zusammen:
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Regelsatz für Erwachsene |
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Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke |
128,46 Euro |
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Bekleidung, Schuhe |
30,40 Euro |
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Wohnen,
Energie und Wohnungsinstandhaltung |
30,24 Euro |
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Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände |
27,41 Euro |
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Gesundheitspflege |
15,55 Euro |
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Verkehr |
22,78 Euro |
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Nachrichtenübermittlung |
31,96 Euro |
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Freizeit, Unterhaltung, Kultur |
39,96 Euro |
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Bildung |
1,39 Euro |
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Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen |
7,16 Euro |
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andere Waren und Dienstleistungen |
26,50 Euro |
Kritik
Gewerkschaften, Sozialverbände und Erwerbsloseninitiativen übten von Anfang an grundlegende Kritik. Weder die geforderte Transparenz noch die gewählten Verfahren der Regelsatzermittlung entsprächen den Vorgaben des höchsten Gerichts, sondern seien „das Ergebnis politischer Trickserei, so der DGB in einer Stellungnahme vom Dezember 2010. „Die Mini-Erhöhung der Regelsätze ist Politik nach Kassenlage und kein Schritt, um aus der Armutsfalle Hartz IV herauszukommen“ (DGB).
Noch deutlicher fiel die Kritik der Linkspartei aus: „128 Euro im Monat für Ernährung sind eine staatlich verordnete Fastenkur, die lediglich eine gesundheitsgefährdende Mangelernährung erlaubt.“ Das neue Gesetz sei zudem nicht verfassungsgemäß.
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… so urteilen viele Betroffene über die neue Regelung: „Hartz IV plus 5“. |
Der nun gefundene Kompromiss trifft ebenfalls auf teilweise harsche Kritik:
- Paritätischer Wohlfahrtsverband: „Das Geschacher der letzten Wochen und Tage um drei Euro mehr oder weniger ist die erbärmlichste Farce, die die deutsche Sozialpolitik je erlebt hat.“
- Der Sozialverband Deutschland (SoVD) spricht von einem sozialpolitischen Offenbarungseid. Zudem, so der SoVD, bleibe die Berechnung der Regelsätze angreifbar.
- DGB und ver.di kritisieren vor allem „die Blockade der Koalition bei der gleichen Bezahlung von Leiharbeitern“. Es sei ein „Skandal“, so die Gewerkschaften, dass die Forderung der Oppositionsparteien nach „gleichem Lohn für gleiche Arbeit“ nicht durchgesetzt wurde
Ohne die Durchsetzung des Prinzips „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ wird die Leiharbeit „als billiges Beschäftigungsmodell immer interessanter für Arbeitgeber“, so der DGB. Vor dem Hintergrund der Öffnung des Arbeitsmarkts ab dem 1.5.2011 brauche Deutschland sowohl Mindestlöhne als auch gesetzlich geregelte Gleichbehandlung von Leiharbeits- und Stammbeschäftigten.
Kritik kommt auch von den Grünen und der Linkspartei – ihrer Ansicht nach erfüllt die Neuregelung nicht die Vorgaben des Verfassungsgerichts.
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„Nur durch eine gesetzliche Regelung, die gleiche Bedingungen und gleiche Bezahlung vom ersten Tag an vorsieht, kann der Missbrauch der Leiharbeit gestoppt werden.“ (ver.di Pressemeldung vom 23.2.2011) |
Hintergrund: Das Hartz-IV-System
Das Arbeitslosengeld II (kurz: Alg II) schließt an das Arbeitslosengeld I (Alg I) an. Es wurde 2005 als vierte Stufe der sogenannten Hartz-Gesetze eingeführt, daher wird das Alg II meist umgangssprachlich auch Hartz IV genannt.
Es handelt es sich um ein sehr komplexes Regelwerk. Gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Damit wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu dem Arbeitslosengeld II zusammengefasst. In der Zwischenzeit hat es mehrere Gesetzesänderungen gegeben, die sich zumeist um das Thema Sanktionsverschärfungen drehten.
Im Unterschied zum Alg I ist das Alg II keine Versicherungsleistung, sondern steuerfinanziert.
Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind Personen im Alter zwischen 15 und 64 Jahren, die erwerbsfähig sind, dem Arbeitsmarkt drei Stunden täglich zur Verfügung stehen und bedürftig sind („Hilfebedürftige“). Hilfebedürftigkeit wird auch angenommen bei Erwerbstätigen, die aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens ohne zusätzliche Sozialleistungen nicht existieren könnten, oder bei Arbeitslosengeldempfängern mit besonders geringem Alg I (siehe: Aufstocker).
Leistungen
Das Alg II besteht aus mehreren Komponenten: Regelleistung, Mehrbedarfe, Leistungen
für Unterkunft und Heizung (§§ 20-22 SGB II) sowie Kranken- und
Pflegeversicherung.
Neben der Regelleistung
(derzeit 364 Euro) werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) gezahlt, allerdings nur, soweit sie „angemessen“
sind. Eine „unangemessene“ Wohnung wird i.d.R. längstens sechs Monate gezahlt.
Was „angemessen“ ist, wird vor Ort entschieden.
Kostenträger
Träger des Arbeitslosengeldes II sind die Agenturen für Arbeit und die Kommunen. Die Agenturen tragen: Regelleistung, Mehrbedarfe, Zuschlag zum Alg II und Eingliederungsleistungen. Die Kommunen tragen: Kosten der Unterkunft und Heizung, einmalige Leistungen, flankierende Dienstleistungen.
Zu berücksichtigendes Vermögen
Leistungen nach Hartz IV sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann. Aus diesem Grund gelten bestimmte Regelungen, unter welchen Bedingungen der Antragsteller vorhandenes Vermögen zu verwerten hat.
Hilfebedürftige dürfen an Vermögen besitzen:
- einen „angemessenen“ Hausrat
- ein „angemessenes“ KFZ
- selbst genutzte Immobilien (soweit „angemessen“)
- Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte bedeutet.
Haben Hilfebedürftige Geldvermögen, so muss dieses gem. § 12 SGB II vor Bezug von Alg II verwertet werden. Unberücksichtigt bleibt („Schonvermögen“):
- ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je Lebensjahr, höchstens jedoch 9.750 Euro (65 mal 150). Für vor dem 1.1.1948 Geborene beträgt der Freibetrag 520 Euro, der Höchstbetrag liegt bei 33.800 Euro.
- Neben dem Grundfreibetrag sind gewisse Vermögenswerte zur Altersversorgung geschützt. Auch hier gibt es altersgebundene Maximalhöhen.
(Fast) jede Arbeit ist zumutbar
Gravierend sind die Regelungen zur Zumutbarkeit von Arbeit. Dazu heißt es in § 10 I SGB II lapidar: „Dem Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar.“ In der Praxis heißt das: Zumutbar sind auch Tätigkeiten, die bis zu 30 Prozent unter dem niedrigsten Tarif liegen. Zumutbar sind auch 1-Euro-Jobs und Minijobs. Faktisch bedeutet dies, dass heute ein Langzeitarbeitsloser fast jeden Job bis hin zur Grenze der Sittenwidrigkeit annehmen muss.
Sanktionen
Bei Pflichtverletzungen gem. § 31 SGB II, z.B. bei Ablehnung einer als „zumutbar“ definierten Arbeit, bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme oder bei „fehlender Eigeninitiative“ gelten sehr harte Sanktionen. Zunächst werden 30 Prozent vom Alg II, im Wiederholungsfall 60 Prozent gekürzt. 2007 wurden diese Sanktionen noch einmal verschärft – bis hin zur Streichung aller Ansprüche.
Die Zumutbarkeitsreglungen üben einen massiven Druck auf die Arbeitslosen aus und wirken gleichzeitig als Disziplinierungsinstrument für die Beschäftigten: Aus Angst vor Hartz IV wird vieles geschluckt. Hartz IV ist insofern mit für die starke Ausbreitung des Niedriglohnsektors in Deutschland verantwortlich.
Kritische Zwischenbilanz
Die Hartz-IV-Regelungen standen von Anfang an massiv in der Kritik. Anlässlich des „fünfjährigen Jubiläums“ haben die Gewerkschaften 2010 eine erste Zwischenbilanz gezogen. Ihr Urteil: Hartz IV hat keinen nachhaltigen Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit geleistet, es hat vielmehr die vorhandenen Probleme verschärft und neue geschaffen:
- Hartz IV leistet der Ausbreitung prekärer Beschäftigung und Niedriglöhnen Vorschub.
- Die Ausstiegsperspektiven aus Hartz IV sind schlecht.
- Hartz IV befördert Armut.
Als eine Begründung bei der Einführung des Gesetzes wurde seinerzeit angeführt, die Diskriminierung der Sozialhilfebezieher beenden zu wollen. Kritiker weisen mit Recht darauf hin, dass man unterscheiden müsse zwischen einer Leistung, um Engpässe zu überbrücken, und der langfristigen Stütze für Hilfsbedürftige. Fakt ist nämlich heute, „dass auch, wer jahrelang eingezahlt hatte, schnellstens auf Sozialhilfeniveau gedrückt wird“ (Frankfurter Rundschau vom 27.09.2010).
Siehe auch:
- Arbeitslosengeld I
- Aufstocker
- Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz
- Niedriglohnsektor
Dr. Jürgen Glaubitz
Redaktioneller
Stand: Februar 2011
