Die vier Phasen der Wahl
Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl: Darauf kommt es an
Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Beschäftigten und der im Betrieb bzw. in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag – wie auch generell – muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl das Ergebnis feststellen, d.h. ermitteln, wer in den nächsten vier Jahren die schwerbehinderten Menschen im Betrieb bzw. in der Dienststelle vertritt.
Die Wahlvorschläge im förmlichen Wahlverfahren
Jeder Wahlvorschlag muss von
einem Zwanzigstel (fünf Prozent) der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag. Da es jedoch zulässig ist, einen Wahlvorschlag für die Vertrauensperson und davon getrennt einen weiteren Wahlvorschlag für die Stellvertreterin/den Stellvertreter zu machen, können bei solchen getrennten Wahlvorschlägen Wahlberechtigte sowohl einen Vertrauensperson-Wahlvorschlag als auch einen Stellvertreter-Wahlvorschlag unterschreiben. Damit wird die Kandidatur ermöglicht; diese Unterschrift hat nichts mit der Stimmabgabe am Wahltag zu tun. Es sollten nach Möglichkeit mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden, als es zu wählende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung gibt. Damit gibt es auch genügend "Nachrücker" gibt, wenn die gewählte Schwerbehindertenvertretung während ihrer Amtszeit ausscheidet.Vorschläge können von den Beschäftigten und den im Betrieb bzw. in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten aus gültigen Wahlvorschlägen, getrennt für das Amt der Vertrauensperson und der Stellvertreterin/des Stellvertreters, bekannt geben.
Eine oder mehrere Vorschlagslisten
Unabhängig davon, wie viele Vorschlagslisten beim Wahlvorstand eingereicht worden sind, erfolgt die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nach dem Grundsatz der
Mehrheitswahl, besser bekannt unter dem Begriff
Personenwahl. Dabei ist zu beachten, dass die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
Wähler/-innen gut informieren
Wissen alle schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten von der Wahl? Sind die Kandidatinnen und Kandidaten ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert? Vor allem: Ist den schwerbehinderten Menschen und den Gleichgestellten klar, warum es wichtig und sinnvoll ist, eine Schwerbehindertenvertretung zu haben? Eine "Pro Schwerbehinderten-Wahl-Stimmung" ist eine wichtige Voraussetzung. Je mehr schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann die zukünftige Schwerbehindertenvertretung ihre Position gegenüber dem Betriebs-/Personalrat und vor allem gegenüber dem Arbeitgeber bzw. dem Dienststellenleiter behaupten.
Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl
- Die Wahlen sind unmittelbar und geheim (sowohl im vereinfachten als auch im förmlichen Wahlverfahren).
- Der Wahlvorstand muss im Wahlraum immer präsent sein.
- Er muss bei Wahlbehinderungen einschreiten.
- Wählen darf nur, wer in der Wählerliste steht.
- Der Wahlvorstand prüft, ob die Wähler in der Wählerliste stehen.
- Der Wahlvorstand händigt den Wählern die Wahlunterlagen aus.
- Die Beschäftigten wählen und werfen die Stimmzettel in die verschließbare Wahlurne.
- Briefwahlunterlagen werden im förmlichen Wahlverfahren am Ende der persönlichen Stimmabgabe geöffnet.
- Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt.
- Das Wahlergebnis wird festgestellt. Die Wahlniederschrift wird angefertigt.
- Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.
Worauf kommt es bei den Wahlvorschlägen und der Feststellung des Wahlergebnisses an?
- Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Stimmabgabe und zum Ergebnis
- SGB IX
- SchwbVWO