Immer auf dem aktuellen Stand des Arbeitsrechts - Urteilskommentare für Betriebsräte, Personalräte und andere Interessenvertretungen

Wichtige Urteile

Regelmäßig stellen wir hier aktuelle Entscheidungen der Arbeits- und Verwaltungsgerichte, des Bundessozialgerichts und des Europäischen Gerichtshofs vor.

 

Arbeiten - nun auch an Sonn- und Feiertagen?!

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht vom 15.09.09
  • Orientierungssätze:
    Der Umstand, dass ein Arbeitgeber und seine Rechtsvorgänger während der Dauer von 30 Jahren keine Sonn- und Feiertagsarbeit anordneten, schließt die Berechtigung des Arbeitgebers hierzu nach § 106 Satz 1 GewO nicht aus. Eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten durch sogenannte Konkretisierung in einen einseitig nicht veränderlichen Vertragsinhalt tritt nicht alleine dadurch ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in derselben Art und Weise eingesetzt wurde (z.B. bisher keine Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten hatte). Zum reinen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu erbringen.

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Altersdiskriminierung bei Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres

  • Gericht: Europäischer Gerichtshof vom 19.01.10
  • Orientierungssätze:
    1. Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.

    2. Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, in den Fällen des Art. 267 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots zu ersuchen.

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Flashmob - ein zulässiges Arbeitskampfmittel

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht vom 22.09.09
  • Orientierungssätze:
    1. Die im Grundgesetz verankerte koalitionsrechtliche Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften umfasst auch die Wahl der Arbeitskampfmittel.

    2. Sogenannte "Flashmob-Aktionen", bei denen viele Menschen koordiniert zur gleichen Zeit Artikel von geringem Wert einkaufen, um so für längere Zeit den Kassenbereich zu blockieren oder viele Menschen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen befüllen, um diese dann an der Kasse oder anderswo in den Filialräumen stehen zu lassen, führen eine gezielte Störung betrieblicher Abläufe herbei und stellen typischerweise einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Einzelhändlers dar.

    3. "Flashmob-Aktionen" sind zulässig, sofern es für den Arbeitgeber möglich ist, etwaige Gegenmaßnahmen zu ergreifen, wie z.B. von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich bei der Aktion klar erkennbar um eine Arbeitskampfmaßnahme handelt.

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