Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen
Alle Jahre wieder ... Vorzugsweise in der Vorweihnachtszeit richten viele Einzelhandelsgeschäfte Sonderverkaufsflächen im Außenbereich der Geschäfte ein.
Was ist erlaubt? Was muss beachtet werden?
Die Frage der Ausgestaltung der an diesen Flächen gelegenen Arbeitplätze richtet sich nach § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung i.V.m. Ziffer 5.1 des Anhangs (Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten).
Nach der bisher geltenden Vorschrift des § 50 ArbStättVO durften an Verkaufsständen im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen, in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand mehr als +16° Celsius betrug. Diese Grundsätze werden weiterhin Gültigkeit haben.
Die Verkaufsstände im Freien sind so einzurichten, dass die dort beschäftigten Arbeitnehmer/-innen gegen Witterungseinflüsse geschützt sind. Sie sind ferner so aufzustellen, dass die Arbeitnehmer keinem unzuträglichen Lärm, keinen unzuträglichen mechanischen Schwingungen, Stäuben, Dämpfen, Nebeln oder Gasen – insbesondere Abgasen von Verbrennungsmotoren – ausgesetzt sind.
Für jeden Arbeitnehmer muss mindestens 1,5 m² freie Bodenfläche (zum Beinevertreten) vorhanden sein, und es müssen Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Warenauslagen, die im Freien positioniert werden.
(Redaktioneller Stand: November 2009)
