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Der Umgang mit der Krankmeldung

Einige der am häufigsten gestellten Fragen im arbeitsrechtlichen Alltag entstehen im Zusammenhang mit der Krankmeldung:

Wann muss der Arbeitgeber über eine Arbeitsunfähigkeit informiert werden?

Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Man spricht von der Anzeige- oder auch Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer muss daher ohne schuldhaftes Zögern dem Arbeitgeber mitteilen, dass er erkrankt ist. Die Nachricht muss den Arbeitgeber schnell erreichen. Es reicht also nicht aus, einen Brief mit der Mitteilung zu übersenden. Vielmehr erwartet man heute vom Arbeitnehmer, dass er den zuständigen Stellen im Betrieb seine Erkrankung telefonisch mitteilt.

Wichtig:
Der Arbeitnehmer sollte daher zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit am ersten Krankheitstag den Arbeitgeber anrufen und ihm seine Erkrankung anzeigen. Ergibt sich auf Grund des Arztbesuchs eine längere Arbeitsunfähigkeit, so ist die voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber ebenfalls mitzuteilen.

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Ab wann muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden?

Die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers muss bei jeder Arbeitsunfähigkeit sofort erfolgen. Den Nachweis einer ärztlichen Bescheinigung dagegen braucht der Arbeitnehmer in der Regel erst bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als drei Kalendertagen zu erbringen.

Ausnahme: Sie besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bereits früher verlangt.

Wichtig: Das Entgeltfortzahlungsgesetz stellt bei dem Nachweis über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf Kalendertage und nicht auf Arbeitstage ab. Als Kalendertage gelten alle Tage, sodass die Wochenenden und Feiertage mitzählen. Beispiel: Erkrankt am Freitag ein Arbeitnehmer, so hat er neben der Anzeigepflicht seiner Erkrankung bereits am Montag auch den Nachweis seiner Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber zu führen.

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Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Betriebliche Regelungen über Anzeige- und Nachweispflichten der Arbeitnehmer unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 BetrVG.

Wichtig: Die Verkürzung des Vorlagezeitraums für ärztliche Bescheinigungen betrifft Fragen der Ordnung des Betriebs und bedarf daher der Zustimmung durch den Betriebsrat.


Redaktioneller Stand: April 2006

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