Streiks bei der Bahn
Bahnstreik - das bedeutet für Berufspendler meist, zu spät zur Arbeit zu kommen oder die Arbeitsstelle überhaupt nicht zu erreichen. Zwangsläufig treten damit Fragen auf: Wie ist das mit dem Lohnausfall, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die ausgefallene Arbeit nachgeholt wird – wie ist die Rechtslage?
Muss ich unter allen Umständen versuchen, zur Arbeit zu kommen?
Nein, nicht unter allen Umständen. Aber ich muss alles Zumutbare tun, zur Arbeit zu erscheinen, und wenn es auch verspätet ist. Aber was ist zumutbar? Es kommt hier sehr auf den Einzelfall an.
Die Zumutbarkeit ist beispielsweise gegeben, wenn
- der Betrieb durch andere Verkehrsmittel (Bus, Straßenbahn) erreichbar ist, auch wenn dadurch Verspätungen auftreten
- Mitfahrgelegenheiten bestehen, sei es bei Arbeitskollegen oder auf andere Weise
- der Arbeitgeber einen Abholdienst organisiert oder, weil dringende Arbeiten anstehen, anfallende Taxikosten übernimmt.
Auch hier kann aber im Einzelfall eine Unzumutbarkeit vorliegen. So etwa bei einer Teilzeitbeschäftigten mit drei Arbeitsstunden täglich, die bei der Benutzung anderer Verkehrsmittel wegen der dadurch eintretenden Verspätung nur noch etwa eine Stunde arbeiten kann. Es ist allerdings zweckmäßig, mit dem Arbeitgeber telefonisch zu klären, ob aus seiner Sicht eine teilweise Erbringung der Arbeitsleistung sinnvoll ist.
Besteht ein Entgeltanspruch für die ausgefallenen Arbeitsstunden?
Kann eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer nicht oder nur verspätet die Arbeitsleistung erbringen, spricht man rechtlich von einer Leistungsstörung. Dafür gibt es ganz unterschiedliche Ursachen, beispielsweise eine Erkrankung. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung kann aber auch beim Betrieb liegen; z.B., wenn ein Automobilwerk vom Zulieferer nicht rechtzeitig mit Vorprodukten beliefert wird.
Es kommt dann darauf an, in wessen Zurechnungsbereich die Leistungsstörung, also das Nichterbringen der Arbeitsleistung, fällt. Bei der Erkrankung ist das zwar der Arbeitnehmer. Aber die Folgen sind gesetzlich geregelt. Was den Lohnausfall betrifft: durch das Entgeltfortzahlungsgesetz. Vielfach erfolgt über das Gesetz hinaus eine zusätzliche Absicherung durch Tarifverträge.
Kann dagegen aus betrieblichen Gründen die Arbeitsleistung nicht erfolgen, liegt die Ursache der Leistungsstörung in der Arbeitgebersphäre. Die Rechtsprechung hat dafür den Begriff des Betriebsrisikos entwickelt. Der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entfällt grundsätzlich nicht.
Ganz anders ist es dagegen bei einem Streik der Lokführer. Weder die/der Beschäftigte noch der Arbeitgeber hat es zu vertreten, dass die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. Es liegt eine vergleichbare Situation vor wie bei Schnee und Glatteis, die es ebenfalls erschweren können, den Arbeitsplatz zu erreichen (vgl. dazu den separaten Praxistipp). In solchen Fällen kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer daran gehindert sein, zur Arbeit zu erscheinen bzw. pünktlich zu sein. Rechtlich gilt dann der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Zu prüfen ist allerdings, ob Regelungen in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorhanden sind, die in solchen Fällen diesen Grundsatz durchbrechen.
Kann der Arbeitgeber Nacharbeit verlangen?
Vielfach wird der Arbeitgeber versuchen, die ausgefallene Arbeit ganz oder teilweise nacharbeiten zu lassen. Aber kann er das so ohne Weiteres verlangen? Verschiedentlich wird das bejaht. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zunächst muss geprüft werden, ob der Arbeitsvertrag eine entsprechende Nacharbeit vorsieht. Das ist häufig nicht der Fall. Es kann aber auch vom Arbeitszeitsystem abhängen, ob Nacharbeit zu leisten ist. Sie ist bei gleitender Arbeitszeit prinzipiell vorstellbar, wenn sie auch sonst betrieblich möglich ist.
Grundsätzlich aber wird es von einer Abwägung der beiderseitigen Interessen abhängen, ob und inwieweit Nacharbeit verlangt werden kann.
Eine Teilzeitbeschäftigte etwa, die eine bestimmte Arbeitszeit hat, weil sie ihr Kind aus dem Kindergarten abholen und versorgen muss, wird zu einer Nacharbeit im Anschluss an ihre reguläre Arbeitszeit nicht verpflichtet sein. Es gibt natürlich auch den Fall, dass dringende Arbeiten erledigt werden müssen, der Arbeitgeber die Nacharbeit dringend benötigt und sie berechtigterweise verlangen kann.
Im Übrigen: Kann der Arbeitgeber Nacharbeit verlangen, hat der Betriebsrat bei der dann geänderten Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 2 BetrVG. Durch die Nacharbeit ändert sich der Beginn bzw. das Ende der Arbeitszeit. Immer aber sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten, das Höchstarbeitszeiten vorsieht.
Habe ich wegen der Nichtleistung der Arbeit Nachteile zu befürchten?
Nein. Die Arbeitnehmer/-innen trifft schließlich kein Verschulden, wenn durch den Streik keine Möglichkeit besteht, den Betrieb zu erreichen. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass der Arbeitgeber dem sich verspätenden oder wegen des Streiks nicht zur Arbeit kommenden Beschäftigten eine Vertragsverletzung vorwirft, weil er der Meinung ist, bei anderer Disposition (andere Verkehrsmittel, Mitfahrgelegenheiten) hätte die Arbeitsleistung ordnungsgemäß erfolgen können. Oder aber es gibt Streit um die Nacharbeit.
Eine Kündigung ist nicht möglich. Aber auch eine Abmahnung ist keine Sanktion, die hingenommen werden sollte. Das gilt vor allem, wenn sie schriftlich erfolgt und zur Personalakte genommen wird. Die/Der Betroffene hat das Recht, nach § 83 BetrVG Einsicht in die über ihn geführte Personalakte zu nehmen. Dabei kann ein Betriebsratsmitglied hinzugezogen werden (§ 83 Abs. 1 BetrVG).
Wichtig ist außerdem: Der Personalakte sind auf Verlangen des Arbeitnehmers Erklärungen zum Inhalt hinzuzufügen (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Diese Möglichkeit ist deshalb so bedeutsam, weil nach einem gewissen Zeitablauf die mit dem Streik der Lokführer zusammenhängenden Einzelheiten kaum noch richtig rekonstruiert werden können und die/der Betroffene Mühe haben kann, ausreichend zu erklären, dass sie/er an der damaligen Arbeitsversäumnis schuldlos gewesen ist.
(Redaktioneller Stand: Januar 2009)
