Navigationshilfe:

Stellensuche

Gleichgültig, ob bereits eine Arbeitslosigkeit besteht, der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, ein befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft oder ob der/die Arbeitnehmer/-in gekündigt hat. Es stellen sich fast immer die gleichen Fragen:

 

Habe ich für die Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs einen Anspruch auf bezahlte Freistellung?

Besteht keine tarifvertragliche oder betriebliche Regelung für die Gewährung von Bewerbungsurlaub, hilft in diesem Fall das Gesetz weiter. Nach § 629 BGB hat der/die Arbeitnehmer/-in einen Anspruch auf eine angemessene Zeit bezahlter Freistellung für die Wahrnehmung des Bewerbungsgesprächs. Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich hierbei aus § 616 BGB. Zu beachten ist, dass der gesetzliche Anspruch auf Freistellung nur bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis besteht. Wer sich aus ungekündigter Stellung bei einem anderen Arbeitgeber bewirbt, ist für die Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs auf den normalen Urlaubsanspruch verwiesen.

Nach oben

Gilt der Anspruch für alle Arten von Arbeitsverhältnissen?

Der Freistellungsanspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, da § 629 BGB lediglich von einem „dauernden Arbeitsverhältnis“ spricht. Ebenso ist unerheblich, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Aufgrund der erforderlichen Dauerhaftigkeit des Arbeitsverhältnisses besteht der Anspruch allerdings nicht bei kurzen Aushilfs- oder Probearbeitsverhältnissen.

Nach oben

Wie lange habe ich pro Bewerbungstermin einen Anspruch auf Freistellung?

Der Anspruch auf Bewerbungsurlaub besteht nur für eine „angemessene Zeit“. Der Anspruch besteht daher nur für die zur Bewerbung erforderliche Zeit. Bei einem Gespräch am gleichen Ort können dies einige Stunden sein, bei einem Gespräch in einer anderen Stadt auch einen ganzen Tag. Keinesfalls besteht jedoch ein Anspruch auf Ausdehnung des Urlaubs zu privaten Zwecken, um sich beispielsweise noch die Stadt anzuschauen.

Nach oben

Habe ich einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten gegen den potenziellen Arbeitgeber?

Hier ist zwischen der Eigeninitiative und der Einladung zu einem Bewerbungsgespräch zu unterscheiden. Hat der Arbeitgeber nicht zum Bewerbungsgespräch aufgefordert, ist er auch nicht zur Kostentragung verpflichtet. Etwas anderes gilt, wenn er zum Bewerbungsgespräch eingeladen hat. In diesem Fall liegt eine stillschweigende vertragliche Kostenübernahmeerklärung vor, und der Arbeitgeber muss gemäß § 670 BGB dem/der Bewerber/-in die Aufwendungen ersetzen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Bewerbungsgesprächs entstehen. Zu beachten ist allerdings, dass es zulässig ist, dass der Arbeitgeber zwar zu einem Bewerbungsgespräch einlädt, aber von vornherein einen Kostenersatz ablehnt. Dieser Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs muss allerdings ausdrücklich erfolgen.

Ist der Anspruch nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen worden, so besteht er dennoch nicht unbeschränkt. Er ist durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt.

Unverhältnismäßige Kosten müssen danach nicht ersetzt werden. In der Regel gilt, dass eine Bahnfahrt 2. Klasse angemessen ist. Fährt der/die Bewerber/-in nun erster Klasse zum Bewerbungsgespräch, muss er/sie die Differenzkosten selber tragen.

 

(Redaktioneller Stand: April 2010)

Express-Anmeldung

Seminar-Nr. schon bekannt?
Dann geht's hier weiter ...

Urteilskommentare

Aktuelle Entscheidungen verständlich kommentiert

Gesetze

Umfassende Textsammlung – von AGG bis ZPO.

Seminarfinder

Einfach das richtige Seminar finden