Missachtung des Geschäftsführers durch Nichtgrüßen – ein Kündigungsgrund?
Im betrieblichen Alltag kommt es immer wieder vor, dass man jemanden nicht leiden kann. Und wenn man sich über ihn geärgert hat, wird eben nicht gegrüßt. Das ist sicherlich keine schöne Sache, aber daraus können keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen entstehen. Aber wie ist es, wenn es sich dabei um den Vorgesetzten handelt, gar um den Geschäftsführer als Vertreter des Arbeitgebers?
- Kann Nichtgrüßen zur Kündigung führen?
- Wie ist die Rechtslage bei solchen Vorgängen?
- Was ist, wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter beleidigt wird?
- Was ist, wenn nicht der Arbeitgeber oder sein Vertreter, sondern Vorgesetzte beleidigt werden?
- Was ist, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer beleidigt wird?
Kann Nichtgrüßen zur Kündigung führen?
Das Grüßen gehört zu den Umfangsformen, auch im Arbeitsalltag. Das sind normalerweise keine rechtlichen Fragen, die vor ein Arbeitsgericht gehören. Es kann aber anders sein, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder seinen Vertreter bewusst brüskiert.
Das musste ein Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens, das mit Bäckereimaschinen handelt, erfahren. Ihm war nicht nur wegen einer vom Arbeitgeber behaupteten betrieblichen Umorganisation gekündigt worden. Die Kündigung wurde wesentlich auch darauf gestützt, dass er den ihm bekannten Geschäftsführer bei zwei Begegnungen außerhalb des Betriebes in Gegenwart weiterer Personen nicht gegrüßt hatte, obwohl dieser ihn zuvor gegrüßt hatte.
Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein. Er erklärte, es sei entschuldbar, dass er den Gruß des Geschäftsführers bei einem privaten Treffen nicht erwidert habe - schließlich habe der ihm zu erkennen gegeben, dass er ihn wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten entlassen wolle. Bereits das stimme mit dem offiziellen Kündigungsgrund (Umorganisation) nicht überein.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 29.11.2005 (Aktz. 9 <7> Sa 657/05) der Kündigungsschutzklage stattgegeben und darüber hinaus den Antrag des Arbeitgebers abgewiesen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Selbst die mehrfache Verweigerung des Grußes gegenüber dem Geschäftsführer nach dessen vorherigem Gruß stelle keine grobe Beleidigung dar. Eine verhaltensbedingte Kündigung sei nicht gerechtfertigt.
Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch, so erklärte das Gericht, könnten Arbeitnehmer ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken. Der Arbeitgeber, den dies störe, könne den Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch bitten und ihn daran erinnern, dass bei allem Verständnis für die aktuellen Gefühle des Arbeitnehmers doch die üblichen Umgangsformen gewahrt werden sollten.
Wie ist die Rechtslage bei solchen Vorgängen?
Dieses Urteil ist eigentlich selbstverständlich. Es kann ja wohl niemandem gekündigt werden, nur weil der Arbeitgeber nicht gegrüßt worden ist. Ob das mit den normalen Anstandsregeln zu vereinbaren ist, ist eine andere Sache und hängt im Übrigen von den Umständen ab. Ist der Chef ein „Ekelpaket“, kann man es niemandem verübeln, wenn er nicht grüßt. Wie es in den Wald hineinschallt …
Außerdem ging es bei dem geschilderten Fall um außerdienstliches Verhalten des betreffenden Arbeitnehmers. Außerdienstliches Verhalten kann ohnehin nur selten eine Kündigung rechtfertigen – es müsste zu erheblichen betrieblichen Störungen führen.
Was ist, wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter beleidigt wird?
Das kann problematisch werden. Dabei kommt es natürlich auf die konkrete Situation an, gegebenenfalls sogar auf den Umgangston im Betrieb. Wenn ein Bauarbeiter aus Bayern zu seinem Polier sagt, dass er „damisch“ sei, so ist das der übliche Umgangston. Aber ansonsten ist es besser, sich zurückzuhalten, obwohl die Gerichte im Allgemeinen, zumal bei langer Betriebszugehörigkeit und einem sonst korrekten Verhalten, einer verhaltensbedingten Kündigung nicht ohne weiteres zustimmen. Sie verlangen zunächst eine Abmahnung.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist dagegen als berechtigt angesehen worden, wenn ein Arbeitnehmer im Internet unter der Bezeichnung „News der Woche“ Nachrichten verbreitet, die den Arbeitgeber beleidigen und herabsetzen (LAG Schleswig-Holstein 4.11.1998, NZA-RR 1999, 132). Das Gericht kam zu der Auffassung, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten war, das Arbeitsverhältnis weiter aufrecht zu erhalten.
Aber in den meisten Fällen muss der Arbeitgeber trotz Beleidigung zunächst eine Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung wird grundsätzlich in der Personalakte festgehalten. Zu diesem Vorgang kann der Arbeitnehmer eine Erklärung abgeben, die ebenfalls zur Personalakte zu nehmen ist. So bestimmt es ausdrücklich § 87 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Im Zweifel sollte der Betriebsrat gefragt werden. (Wer mehr dazu wissen will: s. auch den Praxistipp „Personalakte“).
Was ist, wenn nicht der Arbeitgeber oder sein Vertreter, sondern Vorgesetzte beleidigt werden?
Das kommt in der Praxis häufiger vor als Beleidigungen des Arbeitgebers selbst. Im Prinzip gelten dann dieselben Grundsätze wie bei Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber. Die Gerichte beurteilen solche Vorgänge erfahrungsgemäß weniger streng als Entgleisungen gegenüber dem Arbeitgeber.
Es kommt schließlich oft vor, dass bei Gesprächen am Arbeitsplatz Vorgesetzte kritisiert werden, auch wenn ihnen das nicht direkt ins Gesicht gesagt wird. Durch eine solche Kritik wird häufig „Dampf abgelassen“.
Äußerungen über Vorgesetzte, selbst wenn sie unwahr oder ehrenrührig sind, sind kein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn sie im Kollegenkreis in der Erwartung gemacht werden, sie würden über diesen Kreis nicht hinausgehen. So hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Urteil vom 16.1.1998, NZA-RR 1998, 395).
Zu erwähnen ist auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen aus dem Jahr 2004 (Aktz. 10 Sa 1580/04). Einem Abteilungsleiter war nach massiver Kritik durch die untergebenen Arbeitnehmer gekündigt worden, und zwar noch in der Probezeit. Sie hatten gegenüber dem Arbeitgeber kritisiert, dass der Vorgesetzte häufig zu spät zur Arbeit kam und unklare sowie unsinnige Arbeitsanweisungen erteilte. Wegen des ihm durch die Kündigung entstandenen Schadens verlangte der Abteilungsleiter von den Arbeitnehmern Schadensersatz.
Das Gericht wies die Klage ab. Auch schonungslose Kritik dürfe nicht ohne weiteres zu Schadensersatzansprüchen führen. Kritik am Arbeits- und Führungsstil von Vorgesetzten sei durch das Grundrecht auf Meinungsäußerung geschützt.
Was ist, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer beleidigt wird?
Bei groben Beleidigungen hat die betroffene Arbeitnehmerin bzw. der betroffene Arbeitnehmer ein Recht zur Kündigung, entweder fristgemäß oder sogar fristlos. Angesichts der Arbeitsmarktlage ist das natürlich problematisch. Es kommt hinzu, dass für eine fristlose Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen muss, der im Zweifel vor Gericht bewiesen werden muss. Das geht häufig nur, wenn Arbeitskollegen bereit sind, gegen den Beleidiger (also gegen den Arbeitgeber oder den Vorgesetzten) auszusagen.
Oft ist es besser, unter Einschaltung des Betriebsrats eine Entschuldigung zu verlangen. Man kann auch nach § 84 BetrVG eine offizielle Beschwerde beim Betriebsrat einlegen. Dieser hat die Interessen des/der Betroffenen wahrzunehmen, also beim beleidigenden Vorgesetzten oder Arbeitgeber auf eine Entschuldigung zu drängen.
Stellt der Betriebsrat fest, dass solche Fälle häufiger vorkommen, sollte er beim Arbeitgeber nachdrücklich Abhilfe verlangen. Unter Umständen kann der Betriebsrat nach § 104 BetrVG eine Versetzung, ja sogar eine Kündigung desjenigen verlangen, der durch sein Verhalten den Betriebsfrieden ernstlich stört. Sorgt der Arbeitgeber nicht für Abhilfe, gibt das Gesetz dem Betriebsrat die Möglichkeit, die Versetzung oder Kündigung gerichtlich zu erzwingen.
Vor einer Eigenkündigung sollte man also immer noch einmal sorgfältig überlegen. Auf keinen Fall sollte man sich im ersten Ärger auf einen Aufhebungsvertrag einlassen. Das kann zu schweren Nachteilen führen (s. den Praxistipp Aufhebungsvertrag).
