Kurzarbeit
Immer mehr Unternehmen melden wegen der anhaltenden Wirtschaftskrise Kurzarbeit an: Zwischen Oktober 2008 und März 2009 haben deutsche Unternehmen für bundesweit 2,15 Millionen Beschäftigte Kurzarbeit angemeldet. Die Bundesregierung hofft, mit der Verlängerung des Kurzarbeitergeldes (KuG) im Rahmen des Konjunkturpakets II Jobs zu retten. Aber wie funktioniert Kurzarbeit eigentlich? Was müssen Arbeitnehmer/-innen beachten, und welche Einbußen haben sie gegebenenfalls hinzunehmen? Das wollen wir im Folgenden klären.
- Was bedeutet Kurzarbeit?
- Welche Voraussetzungen gelten für die Einführung von Kurzarbeit?
- Wer bekommt Kurzarbeitergeld, und in welcher Höhe?
- Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
- Müssen Arbeitnehmer/-innen Zweitarbeitsverhältnisse eingehen?
- Gibt es die Möglichkeit der Qualifizierung während der Kurzarbeit „null“?
- Was ist mit Leiharbeitnehmern, befristet Beschäftigten und Menschen in Altersteilzeit?
- Schützt Kurzarbeit vor Kündigung?
- Welche Punkte sind in einer Betriebsvereinbarung zwecks Einführung von Kurzarbeit von Betriebsräten besonders zu beachten?
Was bedeutet Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Sie soll Unternehmen als Möglichkeit dienen, bei schwieriger wirtschaftlicher Lage Kündigungen zu vermeiden. Die Arbeitnehmer im Unternehmen arbeiten bei Kurzarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg weniger oder sogar überhaupt nicht (sog. Kurzarbeit „null“).Welche Voraussetzungen gelten für die Einführung von Kurzarbeit?
Arbeitgeber dürfen Kurzarbeit nicht einfach so einführen. Sie brauchen eine rechtliche Grundlage, also:
- einen für sie geltenden Tarifvertrag oder
- eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder
- eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder
- eine individualrechtliche Vereinbarung mit den Beschäftigten.
In jedem Fall muss der Betriebsrat, wenn vorhanden, der Einführung der Kurzarbeit zustimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Er kann aber auch von sich aus die Einführung verlangen.
Auch Kurzarbeitergeld wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt (§ 169 SGB III):
- erheblicher Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht
- der Arbeitsausfall ist vorübergehend; es gibt begründete Hoffnung auf eine Besserung der wirtschaftlichen Situation
- der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar und
- der Arbeitsausfall ist der Arbeitsagentur schriftlich angezeigt worden, und der Anzeige durch den Arbeitgeber war eine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt, wenn es in dem betroffenen Betrieb einen solchen gibt.
Wer bekommt Kurzarbeitergeld, und in welcher Höhe?
Jeder Arbeitnehmer, der von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 % betroffen ist, hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird von der Arbeitsagentur an das Unternehmen überwiesen und mit dem Restgehalt an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
Die Arbeitsagentur ermittelt dazu aus dem regulären Bruttoentgelt (Soll- Entgelt) und dem durch Arbeitsausfall geminderten Lohn (Ist-Entgelt) Nettoentgelte. Arbeitnehmer/-innen mit mindestens einem Kind bekommen 67 % des ausfallenden Nettolohns als Kurzarbeitergeld. Bei kinderlosen Arbeitnehmern beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt.
Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin gezahlt, sodass der Arbeitnehmer dort keine Ansprüche verliert. Das Konjunkturpaket II sieht vor, dass die Arbeitsagentur dem Arbeitgeber auch die Hälfte der Sozialabgaben auf das Kurzarbeitergeld erstattet, die er bisher alleine zahlen musste. Das Kurzarbeitergeld muss der Arbeitnehmer zwar nicht versteuern, aber es wird berücksichtigt, wenn es um die Ermittlung des Steuersatzes für den regulären Lohn geht.
Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Kurzarbeit ist grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt. Liegen jedoch außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vor, kann sie durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden. Zurzeit beträgt die Bezugsfrist – wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt – für das Kurzarbeitergeld 24 Monate. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/-innen. Bei zusammenhängenden Unterbrechungen des Kurzarbeitergeldes von einem Monat verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend; bei einer mindestens dreimonatigen zusammenhängenden Unterbrechung beginnt die Bezugsdauer neu.
Müssen Arbeitnehmer/-innen Zweitarbeitsverhältnisse eingehen?
Die Arbeitsagentur kann Bezieher/-innen von Kurzarbeitergeld vorübergehend in eine andere Beschäftigung vermitteln (Zweitarbeitsverhältnis). Die Arbeitnehmer/-innen sind verpflichtet, sich auf Aufforderung bei der Arbeitsagentur zu melden und eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Treten sie eine solche Beschäftigung ohne wichtigen Grund und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht an, wird das Kurzarbeitergeld in der Regel für die Dauer von drei Wochen versagt (Sperrzeit). Der Verdienst aus dem Zweitarbeitsverhältnis erhöht das Ist-Entgelt des Arbeitnehmers, dieser erhält dadurch weniger Kurzarbeitergeld. Praktisch erfolgt eine Vermittlung in ein Zweitarbeitsverhältnis jedoch in den wenigsten Fällen.Gibt es die Möglichkeit der Qualifizierung während der Kurzarbeit „null“?
Während der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit auf Null reduziert werden, wenn die gewonnene Zeit vollständig für die Fortbildung eingesetzt wird. Die Leistungen betragen auch in diesem Fall 60 % bzw. 67 % des letzten Nettolohns.Was ist mit Leiharbeitnehmern, befristet Beschäftigten und Menschen in Altersteilzeit?
Leiharbeitnehmer/-innen müssen nicht erst entlassen werden, um das Kurzarbeitergeld für die Stammbelegschaft zu erhalten. Auch befristet Beschäftigte haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Verlängerung einer befristeten Beschäftigung während der Kurzarbeit ist möglich. In der Arbeitsphase der Altersteilzeit anfallende Kurzarbeit muss nicht nachgearbeitet werden. Es ist aber möglich, kollektiv- oder individualrechtlich alternative Regelungen zu treffen. So werden Altersteilzeitler z.B. häufig von der Kurzarbeit ausgenommen.Schützt Kurzarbeit vor Kündigung?
Leider nein. Für die Kündigung von Kurzarbeitern gelten dieselben gesetzlichen Regelungen wie für andere Beschäftigte. Mit der Kündigung endet die Zahlung des Kurzarbeitergeldes.Welche Punkte sind in einer Betriebsvereinbarung zwecks Einführung von Kurzarbeit von Betriebsräten besonders zu beachten?
Bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit sollte deren Geltungsbereich genau festgelegt werden. So können beispielsweise Menschen in Altersteilzeit, Auszubildende und deren Ausbilder von der Kurzarbeit ausgenommen werden. Der Umfang der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit sollte bestimmt werden. Es sollten Regelungen zu Arbeitszeitkonten sowie zur Urlaubsabwicklung getroffen werden. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sollte eine Ankündigungsfrist vereinbart werden. Während der Kurzarbeit sollten betriebsbedingte Kündigungen und Überstunden ausgeschlossen werden. Außerdem kann ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld vereinbart werden.
(Redaktioneller Stand: Juli 2009)
