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Kündigung - was nun?

Alle Arbeitnehmer/-innen hoffen, ihre Tätigkeit so lange ausüben zu können, wie sie es selber wollen oder bis die wohlverdiente Rente erreicht ist. Was aber tun, wenn das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberseite aufgekündigt wird? Was ist trotz des Schocks über den Verlust des Arbeitsplatzes und all der damit verbundenen Ängste vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen und zu bedenken?

 

Wie soll man sich im Fall einer Kündigung verhalten?

Generell ist anzuraten, einen kühlen Kopf zu bewahren. Nur so besteht die Möglichkeit, den Überblick zu behalten, Fehler zu vermeiden und die notwendigen Maßnahmen koordiniert ergreifen zu können. Sollte vor der Kündigung ein Gespräch mit dem Arbeitgeber erfolgen empfiehlt es sich, ein Mitglied des Betriebsrats zu bitten, an dem Gespräch teilzunehmen.

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Wie hat eine Kündigung zu erfolgen?

Für die Kündigung besteht Schriftformerfordernis. Mündlich ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam und haben damit keine rechtliche Bedeutung.

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Muss der Erhalt der Kündigung bestätigt werden?

In den Fällen, in denen die Kündigung auf dem Postweg kommt, muss keine Bestätigung unterzeichnet werden. Wenn die Kündigung persönlich übergeben wird, hat der Arbeitgeber ein Anrecht darauf, den Empfang quittiert zu bekommen. Aber Achtung: Es muss nur der Empfang des Schriftstücks bestätigt werden. Darüber hinausgehende Erklärungen brauchen nicht abgegeben zu werden. Es empfiehlt sich also, alles genau durchzulesen, was unterschrieben wird. Nur so kann ein Versuch des Arbeitgebers, die Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung zu erreichen, mit der Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis abgegolten werden können, unterbunden werden.

Bestehen Zweifel an den Formulierungen einer Empfangsquittung oder an der Tragweite der Erklärung, empfiehlt es sich, erst einmal gar nichts zu unterschreiben und sich Bedenkzeit zu erbitten und die Kündigung und die vorgelegte Empfangsquittung zur Überprüfung an die zuständige Gewerkschaft oder einen Anwalt/eine Anwältin des Vertrauens zu übergeben.

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Soll der Betriebsrat informiert werden?

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, muss dieser vor dem Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber gehört werden. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Von einer Kündigung Betroffene sollten sich auf jeden Fall mit dem Betriebsrat in Verbindung setzen.

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Lohnt es sich, gegen die Kündigung vorzugehen?

Ob es sinnvoll ist, gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen, kann meistens nur der Fachmann/die Fachfrau entscheiden. Demzufolge sollte umgehend nach Erhalt der Kündigung ein Beratungstermin mit der zuständigen Gewerkschaft oder einem Anwalt/einer Anwältin des Vertrauens vereinbart werden, da Etliches überprüft werden muss. Umgehendes Handeln ist hier erforderlich, da ab Ausspruch der Kündigung Fristen zu laufen beginnen.

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Bedeutet eine Kündigung den sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes?

Der Arbeitgeber muss die gesetzliche, die tarifliche oder die eventuell günstigere arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Bis zum Ablauf dieser Frist wird das Arbeitsverhältnis normal weitergeführt. Nur bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer sofortigen Freistellung von der Arbeitsleistung ist ab Ausspruch der Kündigung keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen.

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Darf man nach Erhalt der Kündigung nach Hause gehen?

Bei einer ordentlichen Kündigung hat der gekündigte Arbeitnehmer/die gekündigte Arbeitnehmerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich weiter zu arbeiten.

Bei einer außerordentlichen Kündigung wird der Arbeitnehmer sofort von der Arbeit freigestellt. Aber auch bei einer ordentlichen Kündigung wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in vielen Fällen unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeit freistellen. Dies muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausdrücklich mitteilen. Einen Anspruch auf diese Art der Arbeitsbefreiung gibt es allerdings nicht.

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Wann geht’s zur Agentur für Arbeit?

Die Agentur für Arbeit ist umgehend aufzusuchen; der gekündigte Arbeitnehmer muss sich als arbeitssuchend melden. Eventuell besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Antrag sollte möglichst früh gestellt werden, damit die Zahlung reibungslos nach Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann. Gekündigte Arbeitnehmer müssen dafür Sorge tragen, dass sie der Agentur für Arbeit alle notwendigen Unterlagen zukommen lassen. Schon aus diesem Grund ist ein frühzeitiges Aufsuchen erforderlich.

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Wann sollte mit der Arbeitssuche begonnen werden?

Hier gilt die Faustregel: Je eher, desto besser. Schon in der Zeit, in der das Beschäftigungsverhältnis noch besteht empfiehlt es sich, sich in anderen Unternehmen zu bewerben. Das gilt auch für den Fall, dass eine Klage auf Weiterführung des Arbeitsverhältnisses erhoben worden ist. Zudem haben von Kündigung betroffene Arbeitnehmer/-innen einen  Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und für Gespräche mit Arbeitsvermittlern oder Beratern.

 

 

(Redaktioneller Stand: Juni 2010)

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