Kündigung während der Probezeit
Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist heute vielfach mit der Vereinbarung einer Probezeit verbunden. Unsicherheiten bestehen häufig in Bezug auf die Frage, ob dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin während dieser „Erprobungsphase“ gekündigt werden kann.
Gibt es verschiedene Arten der Probezeit?
Die Probezeit kann auf zwei unterschiedliche Arten vereinbart werden. Es ist zwischen der „vorgeschalteten“ Probezeit und dem befristeten Probearbeitsverhältnis zu unterscheiden. In der Regel wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein reguläres befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, in dem eine Probezeit „vorgeschaltet“ ist. Ist die Probezeit abgelaufen, wird das Arbeitsverhältnis automatisch zu den vereinbarten Bedingungen als unbefristetes oder zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis fortgeführt. Eine weitere Möglichkeit der Vereinbarung einer Probezeit sieht jedoch § 14 Abs. 1 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor. Hiernach kann der Arbeitsvertrag allein zum Zweck der „Erprobung“ befristet werden. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Ende der Probezeit. Ist der Wortlaut des Vertrags nicht eindeutig, gilt im Zweifel ein Arbeitsvertrag mit „vorgeschalteter“ Probezeit (LAG Schleswig-Holstein v. 19.06.2001, – 3Sa 99/01–).
Kann der Arbeitgeber während eines befristeten Probearbeitsverhältnisses kündigen?
Bei dem befristeten Probearbeitsverhältnis handelt es sich um ein normales befristetes Arbeitsverhältnis, für das die Regelungen des TzBfG gelten. Aus § 15 Abs. 3 TzBfG ergibt sich, dass eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. Allerdings kann von dieser Regelung durch den Arbeitsvertrag oder den Tarifvertrag abgewichen werden. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, hier genauer nachzuschauen.
Gegen die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. dem Auslaufen des befristeten Vertrags, kann nicht vorgegangen werden, da es sich hierbei nicht um eine Kündigung handelt.Wann ist eine Kündigung während einer vorgeschalteten Probezeit möglich, und welche Kündigungsfristen sind zu beachten?
Im Gegensatz zum befristeten Probearbeitsverhältnis ist eine ordentliche Kündigung während der vorgeschalteten Probezeit grundsätzlich jederzeit möglich.
Abhängig von den konkreten Umständen kann allerdings auch der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz eingreifen. Dies ist der Fall, wenn der Betrieb mindestens 11 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt und das konkrete Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens 6 Monate bestanden hat. Je nach der Länge der vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis also durchaus bereits dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen, ohne dass die Probezeit abgelaufen ist.
Für die ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit gilt die verkürzte Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB. Hiernach kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Sofern eine länger als 6 Monate dauernde Probezeit vereinbart worden ist, gilt die verkürzte Kündigungsfrist nur für die ersten 6 Monate. Nach Ablauf der ersten 6 Monate gilt die gesetzliche bzw. die tarif- oder einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist.
Eine Kündigung unter Einhaltung der verkürzten Kündigungsfrist ist allerdings bis zum letzten Tag der Probezeit möglich. Bei einer für 6 Monate vereinbarten Probezeit bedeutet dies jedoch, dass der/die betroffene Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin dann noch zwei Wochen über die Probearbeitszeit hinaus beschäftigt werden muss.
Welche Höchstdauer der Probezeit kann vereinbart werden?
Grundsätzlich gilt, dass die Dauer der Probezeit frei verhandelt werden kann, da eine Höchstdauer weder durch das Gesetz noch durch die Rechtsprechung festgelegt wurde. Allerdings gibt der Gesetzgeber in § 622 Abs. 3 BGB einen Hinweis darauf, dass er eine Dauer von 6 Monaten für angemessen hält, da er die verkürzte Kündigungsfrist nur für eine Dauer von 6 Monaten vorsieht.
Die Dauer der vereinbarten Probezeit sollte sich an den konkreten Arbeitsanforderungen orientieren. Je komplizierter der Job ist, desto länger darf die Probezeit sein. Bei einfachen Tätigkeiten ist in den meisten Fällen eine Probezeit von 3 bis 4 Monaten angemessen. Bei schwierigen Tätigkeiten kann eine Probezeit von bis zu 9 Monaten angemessen sein. Darüber hinaus wird eine Angemessenheit nur in seltenen Fällen zu bejahen sein.
Bei Berufsausbildungsverhältnissen beträgt die Probezeit kraft Gesetzes mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 22 BBiG).
(Redaktioneller Stand: Januar 2009)
