Elternzeit
Durch die Elternzeit sollen Beruf und Familie besser vereinbart und der Alltag flexibler gestaltet werden können.
Wer kann die Elternzeit nutzen?
Sofern Vater oder Mutter erwerbstätig sind,
haben sie in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes einen Anspruch
auf Elternzeit, in der sie die Betreuung und Erziehung selbst
übernehmen können.
Die Eltern haben bei der Gestaltung dieser Zeit die Wahlmöglichkeit, ob
der Vater oder die Mutter die Elternzeit in Anspruch nimmt. Beide
können diese Zeit untereinander aufteilen und sich abwechseln. Es ist
auch möglich, diese Zeit ganz oder teilweise gemeinsam zu nehmen. Die
allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf vier
Zeitabschnitte verteilt werden. Sollte die Elternzeit in mehreren
Abschnitten genommen werden, können die Eltern in den dazwischen
liegenden Zeiten erwerbstätig sein.
Ab wann kann die Elternzeit genommen werden?
Normalerweise wird
die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen, sie kann
aber auch später beginnen. Sie endet in jedem Fall am dritten
Geburtstag des Kindes. Ein Teil des gesetzlichen Anspruchs, maximal
zwölf Monate, kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch zwischen dem
dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Wenn die
Elternzeit direkt nach der Geburt oder nach der Mutterschutzfrist
anfangen soll, muss sie spätestens sechs Wochen vorher schriftlich beim
Arbeitgeber beantragt werden. Bei späterem Beginn beträgt die Frist
acht Wochen. Zugleich müssen sich die Eltern verbindlich festlegen, für
welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie die Elternzeit nehmen.
Wichtig: Eine Verkürzung oder Verlängerung im Nachhinein kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.
Darf der Arbeitgeber in dieser Zeit kündigen?
Während der
Elternzeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, sodass das jeweilige
Elternteil das Recht hat, auf den alten bzw. einen vergleichbaren
Arbeitsplatz zurückzukehren. Während der gesamten Elternzeit besteht
Kündigungsschutz.
Der Arbeitnehmer kann selbstverständlich unter Einhaltung der
entsprechenden Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis kündigen, zum
Ende der Elternzeit aber mit einer Sonderkündigungsfrist von drei
Monaten.
Kann man oder frau trotz Elternzeit teilweise im Beruf arbeiten?
In der Elternzeit kann man bis zu 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Es gilt auch in diesem Fall der gesetzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit, sofern bei dem Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte sind, das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat, keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Anspruch dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.
(Redaktioneller Stand: April 2006)
