Elternzeit

Durch die Elternzeit sollen Beruf und Familie besser vereinbart und der Alltag flexibler gestaltet werden können.

Wer kann die Elternzeit nutzen?

Sofern Vater oder Mutter erwerbstätig sind, haben sie in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes einen Anspruch auf Elternzeit, in der sie die Betreuung und Erziehung selbst übernehmen können.
Die Eltern haben bei der Gestaltung dieser Zeit die Wahlmöglichkeit, ob der Vater oder die Mutter die Elternzeit in Anspruch nimmt. Beide können diese Zeit untereinander aufteilen und sich abwechseln. Es ist auch möglich, diese Zeit ganz oder teilweise gemeinsam zu nehmen. Die allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf vier Zeitabschnitte verteilt werden. Sollte die Elternzeit in mehreren Abschnitten genommen werden, können die Eltern in den dazwischen liegenden Zeiten erwerbstätig sein.

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Ab wann kann die Elternzeit genommen werden?

Normalerweise wird die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen, sie kann aber auch später beginnen. Sie endet in jedem Fall am dritten Geburtstag des Kindes. Ein Teil des gesetzlichen Anspruchs, maximal zwölf Monate, kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Wenn die Elternzeit direkt nach der Geburt oder nach der Mutterschutzfrist anfangen soll, muss sie spätestens sechs Wochen vorher schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei späterem Beginn beträgt die Frist acht Wochen. Zugleich müssen sich die Eltern verbindlich festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie die Elternzeit nehmen.
Wichtig: Eine Verkürzung oder Verlängerung im Nachhinein kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.

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Darf der Arbeitgeber in dieser Zeit kündigen?

Während der Elternzeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, sodass das jeweilige Elternteil das Recht hat, auf den alten bzw. einen vergleichbaren Arbeitsplatz zurückzukehren. Während der gesamten Elternzeit besteht Kündigungsschutz.
Der Arbeitnehmer kann selbstverständlich unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis kündigen, zum Ende der Elternzeit aber mit einer Sonderkündigungsfrist von drei Monaten.

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Kann man oder frau trotz Elternzeit teilweise im Beruf arbeiten?

In der Elternzeit kann man bis zu 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Es gilt auch in diesem Fall der gesetzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit, sofern bei dem Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte sind, das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat, keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Anspruch dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.

(Redaktioneller Stand: April 2006)