Welche Risiken hat die Unterschrift unter eine Ausgleichsquittung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer häufig eine Ausgleichsquittung. Das kann heikel sein, wenn der Beschäftigte zum Beispiel auf Rechtsansprüche verzichtet. Was ist zu beachten?
Was ist eine Ausgleichsquittung?
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verlangen Arbeitgeber häufig, dass eine so genannte Ausgleichsquittung unterschrieben wird. Mit der Unterschrift erklärt der ausscheidende Beschäftigte, gegenüber dem Arbeitgeber keine Ansprüche mehr zu haben. Solange lediglich der Erhalt bestimmter Unterlagen bestätigt wird (Entgeltabrechung, Arbeitpapiere, Zeugnis) oder die Übergabe von Büroschlüssel, Werkzeug oder Dienstwagen, sind solche Quittungen unproblematisch.
Wo liegen die Probleme?
Eine Ausgleichsquittung wird immer dann problematisch, wenn der Beschäftigte Aussagen unterschreiben soll, die einen allgemeinen Verzicht beinhalten.
Die Gerichte sehen in einer allgemeinen Erledigungsklausel ein negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB, mit dem alle Ansprüche zum Erlöschen gebracht werden, die den Arbeitsvertragsparteien bekannt waren oder mit deren Bestehen sie zu rechnen hatten. Schon diese Formulierung zeigt, wie gefährlich eine unbedachte Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung sein kann. Von einem solchen Verzicht können beispielsweise übertarifliche Zulagen, Überstundengelder, Provisionen, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Reisespesen erfasst werden. Die Beispiele machen deutlich, wie weit reichend die Konsequenzen einer Unterschriftsleistung bei der Vorlage einer Ausgleichsquittung sein können.
Kann auf alle Ansprüche verzichtet werden?
Ansprüche, die kraft Gesetzes unverzichtbar sind, bleiben von einer Ausgleichsquittung unberührt. So kann auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung oder auf tarifliche Ansprüche nicht verzichtet werden. Das gilt auch für noch bestehende Ansprüche aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Selbstverständlich kann auch auf die Herausgabe der Arbeitspapiere nicht verzichtet werden. Ein Verzicht auf den Kündigungsschutz von vornherein, wie etwa beim Eintritt in den Betrieb, ist rechtlich nicht wirksam. Dagegen wird es als zulässig angesehen, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden in der Ausgleichsquittung erklärt, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden zu sein.
Kann die Unterschrift abgelehnt werden? Welche Interventionsmöglichkeiten gibt es?
Sofern nicht völlig eindeutig ist, dass keine Ansprüche mehr bestehen, sollte der Beschäftigte, bevor er unterschreibt, erklären, dass eine Bedenkzeit notwendig ist. Dadurch gewinnt er Zeit, um sich rechtlich beraten zu lassen und zu prüfen, ob noch Ansprüche bestehen können.
Zu empfehlen ist auch eine Widerrufsklausel: Sie sollte dem Beschäftigten das Recht einräumen, im Rahmen einer Frist die Ausgleichsquittung zu widerrufen.
Denkbar ist auch, die Passage, mit der der Verzicht auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung erklärt wird, durchzustreichen. Außerdem ist es gut, ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen.
Ist der Widerruf einer geleisteten Unterschrift möglich?
Eine Anfechtung der Ausgleichsquittung kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber widerrechtlich gedroht oder arglistig getäuscht hat. Ausländische Arbeitnehmer/-innen könnten auch wegen Irrtums anfechten, weil sie sprachlich nicht in der Lage waren, weit reichende Konsequenzen zu erkennen.
(Redaktioneller Stand: April 2006)
Möchten Sie sich detaillierter informieren, dann lesen Sie die Langfassung.
