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Schwerbehinderung – besonderer Kündigungsschutz
- Auf welchem Gesetz beruht der besondere Kündigungsschutz?
- Und wenn die Kündigung vorher ausgesprochen wird?
- Wer ist sonst noch an einer Kündigung zu beteiligen?
- Für wen und für was gilt der besondere Kündigungsschutz?
- In welchen Fällen gilt der Kündigungsschutz nicht?
- Gibt es bei verschiedenen Fallkonstellationen eine unterschiedliche Rechtslage?
- Wie urteilt das Bundesarbeitsgericht?
Auf welchem Gesetz beruht der besondere Kündigungsschutz?
Auf § 85 SGB IX. Hier ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden darf (siehe auch § 102 SGB IX: Aufgaben des Integrationsamtes beim Kündigungsschutz). Erst nach der Zustimmung durch das Integrationsamt kann der Arbeitgeber kündigen.Und wenn die Kündigung vorher ausgesprochen wird?
Dann ist sie unwirksam. Die Unwirksamkeit muss aber in jedem Fall arbeitsgerichtlich festgestellt werden! Es muss also geklagt werden.Wer ist sonst noch an einer Kündigung zu beteiligen?
Neben dem Integrationsamt sind auch der Betriebs- bzw. Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.Für wen und für was gilt der besondere Kündigungsschutz?
Alle schwerbehinderten Arbeitnehmer/-innen einschließlich der Auszubildenden sowie Gleichgestellte im Sinne des § 68 SGB IX haben nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten diesen besonderen Kündigungsschutz. Er gilt für alle Kündigungsarten, also für ordentliche und außerordentliche, für verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen.In welchen Fällen gilt der Kündigungsschutz nicht?
Er gilt nicht bei
- Kündigungen innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonate
- bestimmten anderen Kündigungen (Vorliegen eines Sozialplans oder aus Witterungsgründen, siehe § 90 SGB IX)
- Zeitverträgen. Diese laufen automatisch mit Fristablauf aus.
- Aufhebungsverträgen. Sie beenden das Arbeitsverhältnis einvernehmlich.
Gibt es bei verschiedenen Fallkonstellationen eine unterschiedliche Rechtslage?
Ja. Folgendes ist denkbar:
- Die Schwerbehinderung ist offensichtlich: Eine Kündigung ohne Integrationsamt ist unwirksam.
- Die Schwerbehinderung ist festgestellt, der Arbeitgeber ist hierüber nicht informiert. Es besteht Kündigungsschutz, wenn der schwerbehinderte Mensch dies dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens durch den Arbeitgeber mitteilt, so das BAG.
- Die Schwerbehinderung ist beantragt, das Versorgungsamt hat noch nicht entschieden, da Stellungnahmen anderer ausstehen. Ein Verschulden des Beschäftigten liegt nicht vor, und daher besteht Kündigungsschutz.
- Die Schwerbehinderung wurde rechtzeitig beantragt (spätestens drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber!) und wird nach der Kündigung rückwirkend festgestellt. Der besondere Kündigungsschutz besteht.
- Die Schwerbehinderung wurde zu spät beantragt. Nach Ansicht des BAG besteht kein Kündigungsschutz, auch wenn die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt wird.
- Das Versorgungsamt kann nicht rechtzeitig vor der Kündigung entscheiden, da beim Antrag auf Schwerbehinderung Unterlagen fehlen und ein Verschulden des Beschäftigten vorliegt. Es besteht kein Kündigungsschutz.
- Die Schwerbehinderung wird erst nach der Kündigung beantragt. Es besteht kein Kündigungsschutz.
Wie urteilt das Bundesarbeitsgericht?
Vgl. dazu das Urteil des BAG vom 8.11.2007 sowie das Urteil vom 29.11.2007.
Redaktioneller Stand: Mai 2008