Arztbesuch während der Arbeitszeit
Krankheit ist nicht planbar. Und ein Arzttermin in der Arbeitszeit manchmal unvermeidbar. Im Streitfall mit dem Arbeitgeber ist es gut, die arbeitsrechtlichen Regelungen zu kennen.
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Hat der Arbeitnehmer das Recht, während der Arbeitszeit einen Arzt zu besuchen?
Es kommt auf die Dringlichkeit des Arztbesuches an. § 616 BGB bestimmt hierzu Folgendes: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."
Wichtig: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat also das Recht wenn die Dringlichkeit gegeben ist.
Wann muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen?
Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit weiterzuzahlen. Es muss ein Grund in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen.
Zunächst muss der Arbeitnehmer versuchen, einen Arzttermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist es dem Arbeitnehmer, z.B. wegen den Bedingungen der Arztpraxis nicht möglich, einen Behandlungstermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren, so muss der Arbeitgeber weiterzahlen, obwohl keine besondere Dringlichkeit der Behandlung besteht.
Wichtig: Auch in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, einen frühen oder späten Termin zu wählen, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zusätzlich belastet wird.
Was ist, wenn die Praxis einen Behandlungstermin in die Arbeitszeit legt?
Gibt der Arzt aus organisatorischen Gründen in seiner Praxis Behandlungszeiten vor, so hat der Arbeitgeber für diese Zeiten das Entgelt fortzuzahlen. Dies gilt z.B. für eine morgendliche Blutabnahme im nüchternen Zustand des Patienten.
Eine Besonderheit besteht allerdings für eine betriebliche Gleitzeitregelung. Hier gilt, dass Arbeitnehmer/-innen für einen Arztbesuch in der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen können, wenn keine ausdrückliche anderweitige Regelung besteht (vgl. LAG Hamm vom 11.12.2001 - 11 Sa 247/11 -, LAG-Report 2002, 134).
Was gilt für Teilzeitkräfte?
Teilzeitkräfte haben nach Ansicht der Arbeitsgerichte auf Grund ihrer geringeren Arbeitszeit die Möglichkeit, ihre Arzttermine außerhalb ihrer Arbeitszeit zu legen. Aber auch hier sind Ausnahmen denkbar, wie z.B. bei einer ambulanten Spezialuntersuchung im Krankenhaus.
Wichtig: Es liegt also immer nur dann ein persönlicher Verhinderungsgrund vor, wenn der Arztbesuch zum jeweiligen Zeitpunkt medizinisch notwendig war, wie dies stets bei akuten Beschwerden der Fall ist (BAG v. 29.02.1984, AP Nr. 64 zu § 616 BGB).
(Redaktioneller Stand: April 2006)