Wer übernimmt die Kosten? Was muss beachtet werden, wenn bestellt wird?
Der Arbeitgeber bzw. die Dienststelle ist verpflichtet, die Kosten der Arbeit der Interessenvertretung zu tragen. Das gilt auch für die Zur-Verfügung-Stellung von Fachliteratur und Zeitschriften. Dabei hat die Interessenvertretung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in eigener Verantwortung darüber zu bestimmen, welche Literatur oder Zeitschrift sie beziehen will. Bei ihrer Entscheidung braucht sie sich nicht ausschließlich vom Kosteninteresse des Arbeitgebers/der Dienststelle leiten zu lassen. Neben den jeweiligen Gesetzestexten müssen auch arbeitsrechtliche Kommentare (z.B. zum Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht) sowie sonstige Fach- und Spezialliteratur zur Verfügung gestellt werden.Der Arbeitgeber/die Dienststelle muss der Interessenvertretung Kommentare zur Verfügung stellen, die sich auf dem neuesten Stand befinden. Bei einem Wechsel der Auflage können diese auch neu beschafft werden.
Ein Betriebsrat beispielsweise kann verlangen, dass der Arbeitgeber für jedes Mitglied ein Exemplar der Textsammlung von "Kittner, Arbeits- und Sozialordnung" in der neuesten Auflage zur Verfügung stellt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bereits mit Beschluss vom 12.4.1988 (-11 TaBV 147/87-, DB 1988, S. 1072) für einen 11-köpfigen Betriebsrat entschieden. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat nicht darauf verweisen, anstelle der Sammlung "Kittner" die preiswertere "dtv"-Ausgabe anzuschaffen (LAG Bremen v. 3.5.1996, -4 TaBV 46/95- und 20/96, AuR 1997, S. 31).
Auch zum Bezug einiger Zeitschriften gibt es positive gerichtliche Entscheidungen, beispielsweise für Arbeitsrecht im Betrieb (BAG v. 21.4.1983, -6 ABR 70/82-, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG) und für Computer - Fachwissen für Betriebs- und Personalräte (ArbG Wuppertal v. 19.6.1997, -2 BV 20/97-, n.v.).
Zu beachten ist, dass die Interessenvertretung ihre Sachmittel nicht eigenständig bestellen kann. Vielmehr stellt sie beim Arbeitgeber/bei der Dienststelle nach ordnungsgemäßer Beschlussfassung einen förmlichen Antrag auf Zur-Verfügung-Stellung der jeweiligen Literatur. Diesen Antrag sollte sie zweckmäßigerweise ausführlich begründen. Weigert sich der Arbeitgeber/die Dienststelle, die Materialien zu beschaffen, so muss die Interessenvertretung ein arbeits-/verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten.
Ein Musterformular zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für die Anschaffung von Literatur haben wir für Sie bereitgestellt.