Die vier Phasen der Wahl
Vor der Wahl: Darauf kommt es an
Nach § 94 Abs. 1 SGB IX werden eine Vertrauensperson und wenigstens eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter in Betrieben und Dienststellen gewählt, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Wird in einem Betrieb oder in einer Dienststelle die Zahl von wenigstens fünf schwerbehinderten Menschen nicht erreicht, so kommt nach § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX die Zusammenfassung eines solchen Betriebs oder einer solchen Dienststelle mit anderen Betrieben des gleichen Arbeitgebers bzw. Dienststellen in Betracht. Die Zusammenfassung kann nur mit einem räumlich nahe liegenden Betrieb desselben Arbeitgebers oder mit einer räumlich nahe liegenden und grundsätzlich gleichstufigen Dienststelle derselben Verwaltung erfolgen. Es gibt keine Verpflichtung zur Wahl. Es ist allein Sache der schwerbehinderten Menschen, des Betriebs- bzw. Personalrats oder des Integrationsamts, ob eine Schwerbehindertenvertretung gewählt wird.
Alle vier Jahre wird gewählt
Die regelmäßigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretung finden alle vier Jahre statt, immer zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November. Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das passiert, wenn das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung mit Erfolg angefochten worden oder eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt worden ist.
Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Die Bestellung des Wahlvorstands ist nur dann zulässig, wenn die Vertrauensperson im
förmlichen Wahlverfahren und nicht im
vereinfachten Wahlverfahren zu wählen ist. In Betrieben und Dienststellen mit
weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten sind die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied im
vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Entscheidend ist hierbei vor allem die Verkehrsanbindung zwischen den einzelnen Betriebsteilen und nicht etwa allein die Entfernung.
Der Wahlvorstand wird im förmlichen Wahlverfahren von der amtierenden Schwerbehindertenvertretung eingesetzt. Der Wahlvorstand besteht aus
drei volljährigen Beschäftigten des Betriebs oder der Dienststelle. Wer Vorsitzende/-r des Wahlvorstands wird, entscheidet die amtierende Schwerbehindertenvertretung. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für die korrekte Durchführung verantwortlich.
Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt eine Wählerliste und macht das Wahlausschreiben im Betrieb bzw. in der Dienststelle bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge für die Vertrauensperson und die stellvertretenden Mitglieder eingereicht werden müssen sowie die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss. Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung erfolgt ausschließlich als Mehrheitswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt.
Worauf kommt es vor der Wahl an?
- Antworten zu den wichtigsten Fragen vor der Wahl
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- SGB IX
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