Die vier Phasen der Wahl
Nach der Wahl: Darauf kommt es an
Das Wahlergebnis steht fest. Und trotzdem ist die Arbeit des Wahlvorstands noch nicht beendet. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, das Wahlergebnis bekannt zu machen und der gewählten Schwerbehindertenvertretung die Wahlunterlagen zu übergeben. Danach ist der Job des Wahlvorstands beendet.Das Wahlergebnis
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis bekannt geben und natürlich die Gewählten hiervon schriftlich informieren. Diese können innerhalb von drei Arbeitstagen nach Unterrichtung ihre Wahl als Vertrauensperson oder als Stellvertreter/-in ablehnen. In diesem Fall rückt die nächste Bewerberin/der nächste Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in die jeweilige Funktion nach. Sobald die Namen der Vertrauensperson und deren Stellvertreter endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang bekannt zu machen. Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung kann innerhalb der ersten zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses durch Antrag beim Arbeitsgericht angefochten werden. Um das zu vermeiden, muss der Wahlvorstand in jeder Phase korrekt vorgehen.Kurz gefasst: Der Ablauf nach der Wahl
- Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten
- Aushang über die Gewählten (Vertrauensperson und Stellvertreter/-in)
- Wahlniederschrift für den Arbeitgeber bzw. Dienststellenleiter, für den Betriebs- bzw. Personalrat versenden
- Der Betriebs- bzw. Personalrat sollte die Gewerkschaft unterrichten
- Aufnahme der Arbeit durch die Schwerbehindertenvertretung
- Übergabe und Aufbewahrung der Wahlunterlagen mindestens bis zum Ende der Amtsperiode der Schwerbehindertenvertretung
