Die vier Phasen der Wahl

Die Einleitung der Wahl: Darauf kommt es an

In dieser Phase muss der Wahlvorstand die Liste der Wahlberechtigten erstellen und die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder festlegen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab.

Die Liste der Wahlberechtigten

Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und somit in die Liste der Wahlberechtigten aufgenommen wird. Wahlberechtigt sind alle im Betrieb bzw. in der Dienststelle am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten Menschen einschließlich der Gleichgestellten. Auf die Stellung im Betrieb bzw. in der Dienststelle kommt es nicht an, sodass auch leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG und im Geltungsbereich des Personalvertretungsrechts der Dienststellenleiter und andere leitende Beschäftigte wahlberechtigt sind.
Das Lebensalter ist für die Wahlberechtigung ebenso wenig maßgebend wie die Staatsangehörigkeit und die Dauer der Arbeitszeit. Die Unterlagen für die Liste der Wahlberechtigten muss der Arbeitgeber bzw. der Dienststellenleiter bereitstellen. Die Wählerliste und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand im Betrieb bzw. in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen.
Das Recht zur Einsichtnahme haben Wahlberechtigte, die prüfen wollen, ob sie aufgeführt sind und sonstige Arbeitnehmer/-innen, die ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme haben, z.B. ernsthafte Wahlbewerber. Einsichtnahme bedeutet nicht die Überlassung einer Kopie oder kompletten Abschrift (Notizen können jedoch gemacht werden).
Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten müssen innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden.

Zahl der Stellvertreter/-innen

Der Wahlvorstand beschließt, wie viele Stellvertreter/-innen gewählt werden sollen. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, diese Frage mit der amtierenden Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs-/Personalrat und dem Arbeitgeber zu erörtern. Maßgebend hierfür sind die Anzahl der schwerbehinderten Menschen und die Struktur des Betriebs bzw. der Dienststelle. Beim Ausscheiden der Vertrauensperson rückt die erste Stellvertreterin/der erste Stellvertreter in die frei gewordene Funktion nach.

Das Wahlausschreiben

Mit dem Wahlausschreiben wird die Wahl der Schwerbehindertenvertretung eingeleitet. Es muss spätestens sechs Wochen vor der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Die Erstellung des korrekten und vollständigen Wahlausschreibens ist eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands.

Kurz gefasst: Das Wahlausschreiben beinhaltet u.a.

  • Zeit, Tag und Ort der Stimmabgabe
  • Anzahl der zu wählenden Stellvertreter/-innen
  • Informationen über die Briefwahl
  • Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Wählerliste
  • Fristen zur Einreichung der Kandidatenvorschläge
  • Hinweis auf die öffentliche Stimmenauszählung

Worauf kommt es bei der Einleitung der Wahl an?

  1. Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Einleitung der Wahl

Damit alles stimmt. Gut vorbereitet in die Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen starten.

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