Schutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz

Rauchen gefährdet die Gesundheit. Die Warnungen auf den Zigarettenpackungen sind seit 2004 drastischer und größer geworden. Das Thema ist aber weiterhin umstritten – das gilt auch am Arbeitsplatz.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten?

Im Jahr 2002 wurde in die Arbeitsstättenverordnung eine neue Regelung zum Rauchen in Arbeitsstätten eingefügt. Hierunter fallen auch Kantinen, Bereitschafts- und Liegeräume. Eine Einschränkung erfolgt bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr.

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Warum sollen Raucher eingeschränkt werden?

Sinn und Zweck ist es, den Schutz des Nichtrauchers vor den Folgen des Passivrauchens am Arbeitsplatz zu verbessern. Aber auch wirtschaftliche Aspekte sind aus Sicht der Gesetzgebung wichtig. Durch die Ausweitung des Nichtraucherschutzes können ein verbessertes Betriebsklima, eine verringerte Krankheitsquote und Leistungssteigerungen erreicht werden. Kosten für Reinigung, Instandhaltung und Belüftungssysteme können gesenkt werden.

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Muss der Arbeitgeber zum Schutz der Nichtraucher tätig werden?

Ja. Denn während bisher der einzelne Arbeitnehmer mittels einer Klage sein Recht auf Nichtraucherschutz erkämpfen musste, so muss jetzt der Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen treffen.
Wichtig: Dem Arbeitnehmer wird ein Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz gewährt, und der Arbeitgeber wird verpflichtet, betriebliche Maßnahmen zum Nichtraucherschutz umzusetzen.

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Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, um Nichtraucherschutz durchzusetzen?

der Arbeitsstättenverordnung ist das Gewerbeaufsichtsamt der Ansprechpartner für den Arbeitnehmer. Es kann eingeschaltet werden, wenn der Versuch einer internen Lösung gescheitert ist. Das Gewerbeaufsichtsamt wird dann den Arbeitgeber auffordern, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen und ggf. ein Bußgeld verhängen bzw. die Maßnahmen gerichtlich durchsetzen. Allerdings muss man sich darüber im Klaren sein, dass die Einschaltung des Gewerbeaufsichtsamts das Arbeitsklima in der Regel ernsthaft gefährden wird.

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Was kann der Betriebsrat unternehmen?

Er hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten, wie z.B. bei der Einrichtung der Raucherzonen, der Regelung der Pausen, des Arbeitszeitausgleichs und der Einführung möglicher Entwöhnungsprogamme.

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Was sollte bei einer Regelung im Betrieb beachtet werden?

Beim Versuch einer internen Lösung des Nichtraucherschutzes sollten Arbeitgeber und Betriebsrat alle Beschäftigten in die entsprechenden Entscheidungen einbeziehen. Das Recht des Nichtrauchers auf Schutz vor Gesundheitsgefährdung hat dabei Vorrang vor anderen Interessen. Da das Thema polarisiert und oft sehr emotional behandelt wird, sollte versucht werden, eine gemeinsame Lösung zu entwickeln. Im Vordergrund sollte das Ziel stehen, die gesundheitsgefährdenden Belastungen der Passivraucher zu vermeiden und gleichzeitig Alternativangebote für die Raucher zu suchen. Auch eine gezielte Aufklärung über die Gefahren des Rauchens und Passivrauchens und über die unterschiedlichen Entwöhnungsangebote sollte einbezogen werden. Nur so können die erforderlichen Maßnahmen allseits akzeptiert werden, ohne dass das Betriebsklima hierunter leidet.

Online-Tipps: www.rauchfrei-am-arbeitsplatz.de; www.who-nichtrauchertag.de
Wichtiges Urteil: BAG v. 19.1.99, AP Nr. 28 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung.

(Redaktioneller Stand: April 2006)

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