Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
Der Gesetzgeber hat durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz für Schwangere und Mütter kurz nach der Entbindung festgelegt, denn § 9 MuSchG enthält ein ausdrückliches Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Für die Arbeitnehmerinnen ist es ein wichtiger Sicherheitsaspekt, dass sie sich während der Schwangerschaft und für die erste Zeit nach der Geburt keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen müssen. Die Größe des Betriebs ist für den Sonderkündigungsschutz des § 9 MuSchG ebenso unerheblich wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit. So gilt der besondere Kündigungsschutz auch bereits während der Probezeit. Aber welche Regelungen sieht das Gesetz genau vor, und was muss die betroffene Arbeitnehmerin beachten, um den gesetzlich gewährten Schutz in Anspruch nehmen zu können?
- Ab welchem Zeitpunkt greift der Kündigungsschutz ein?
- Für welche Arten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt der Sonderkündigungsschutz?
- Tritt der nachwirkende Kündigungsschutz auch bei einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch ein?
- Wann muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden, damit der Kündigungsschutz greift?
- Gibt es Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz?
Ab welchem Zeitpunkt greift der Kündigungsschutz ein?
Der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft. Er besteht gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes. Der Kündigungsschutz nach der Geburt (sog. nachwirkender Kündigungsschutz) besteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder arbeiten möchte oder Elternzeit in Anspruch nehmen möchte. Eine erst während des Laufes der Kündigungsfrist eingetretene Schwangerschaft löst den besonderen Kündigungsschutz hingegen nicht aus. Wird die Schwangerschaft also unmittelbar nach Erhalt der Kündigungserklärung festgestellt, kann die genaue Berechnung des Schwangerschaftsbeginns für das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes bedeutsam sein. Steht der Beginn der Schwangerschaft nicht eindeutig fest, ist nach der Rechtsprechung des BAG die sog. Rückrechnungsmethode anzuwenden. Hiernach gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Schwangerschaft 280 Tage vor dem angegebenen Entbindungstermin begonnen hat (BAG v. 07.05.1998 –2 AZR 417/97–).Für welche Arten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt der Sonderkündigungsschutz?
Das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG umfasst sämtliche Arten von Kündigungen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt allerdings zulässig. Dies bedeutet, dass insbesondere kein Anspruch auf Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrags besteht. Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag aus, so endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, womit das Kündigungsverbot nicht eingreift.
Vorsicht geboten ist beim Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrags, denn dieser ist nicht vom Kündigungsverbot umfasst. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits eine Schwangerschaft bestand, ist der Aufhebungsvertrag gleichwohl wirksam – auch wenn er vom Arbeitgeber vorgeschlagen wurde.Tritt der nachwirkende Kündigungsschutz auch bei einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch ein?
Das Mutterschutzgesetz spricht in § 9 Abs. 1 MuSchG von einem viermonatigen Kündigungsschutz ab der "Entbindung". Eine genaue Erklärung des Begriffs erfolgt nicht. Das Bundesarbeitsgericht nimmt daher in Anlehnung an die entsprechenden personenstandsrechtlichen Bestimmungen eine Entbindung an, wenn das Kind ein Gewicht von mindestens 500 Gramm hat (BAG v. 15.12.2005 –2 AZR 462/04–; siehe auch unseren ausführlichen Urteilskommentar). Unerheblich ist, ob das Kind lebend oder tot geboren wird. Dies gilt auch bei einem medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbruch.
Hat das Kind ein Gewicht von unter 500 Gramm und weder einen Herzschlag noch eine pulsierende Nabelschnur oder natürliche Lungenatmung, liegt keine Entbindung im Sinne des § 9 Abs. 1 MuSchG vor. Der besondere Kündigungsschutz greift hier nicht, sodass eine nach diesem Zeitpunkt zugegangene Kündigung zulässig ist.
Wann muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden, damit der Kündigungsschutz greift?
Eine ausgesprochene Kündigung ist nur dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder der Entbindung wusste. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich zum Zeitpunkt der Kündigung die entsprechende Kenntnis besitzen muss oder er innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft oder Entbindung informiert wird. Die Mitteilung sollte zum Nachweis mit eingeschriebenem Brief erfolgen, oder es sollte Zeugen geben. Kündigt der Arbeitgeber also, weil er von der Schwangerschaft nichts weiß, und teilt ihm die Arbeitnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mit, wird die bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Ein Überschreiten der Frist führt grundsätzlich dazu, dass der besondere Kündigungsschutz nicht eintritt!
Hiervon gibt es lediglich zwei Ausnahmen:
1. Die Arbeitnehmerin hat das Überschreiten der Frist nicht zu vertreten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz MuSchG). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sie aufgrund eines Krankenhausaufenthalts oder einer Urlaubsabwesenheit keine Kenntnis vom Zugang der Kündigung hatte.
2. Die Arbeitnehmerin erfährt erst nach Ablauf der zwei Wochen vom Bestehen einer Schwangerschaft.
In beiden Fällen muss die betroffene Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) über die bestehende Schwangerschaft informieren. Es ist auch zu beachten, dass die Schwangerschaft in jedem Fall bereits zum Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben muss!
Gibt es Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz?
In bestimmten Fällen kann einer Arbeitnehmerin trotz bestehender Schwangerschaft oder kurz nach der Entbindung gekündigt werden.
1. Sondergenehmigung
Der Arbeitgeber kann in besonderen Fällen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG bei der für seinen Betrieb zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung für die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin beantragen. Allerdings darf der Grund für die Kündigung nicht mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen. Zudem muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar sein. Es muss sich also um einen besonders schwerwiegenden Grund handeln. Ein derartiger Fall kann z.B. vorliegen, wenn der Betrieb stillgelegt werden soll oder die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin wegen ihres schwerwiegenden Fehlverhaltens (z.B. Diebstahl) unzumutbar ist. Die betroffene Arbeitnehmerin muss vor der Erteilung einer Genehmigung von der Aufsichtsbehörde angehört werden und kann so ihre Sicht der Dinge darstellen. Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und auch der Arbeitnehmerin mitgeteilt. Genehmigt die Aufsichtsbehörde die Kündigung, kann der Arbeitgeber auch einer schwangeren Arbeitnehmerin wirksam kündigen. Verweigert die Aufsichtsbehörde die Zustimmung, bleibt das Kündigungsverbot bestehen.
Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann von beiden Parteien Widerspruch eingelegt werden.
Wusste der Arbeitgeber von der Schwangerschaft und kündigt er der Arbeitnehmerin ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung, kann sich die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht mit Hilfe der Kündigungsschutzklage gegen die ausgesprochene Kündigung wehren. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
2. Verspätete Information
Die Kündigung ist ebenfalls zulässig, wenn die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber zu spät über die Schwangerschaft informiert. Wie bereits oben dargestellt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich zum Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft haben. Informiert die betroffene Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber zu spät über die Schwangerschaft, ohne dass eine der oben genannten Ausnahmen vorliegt, greift der besondere Kündigungsschutz nicht ein, und die Kündigung ist zulässig.
(Redaktioneller Stand: November 2008)