Seminar-Nr. schon bekannt?
Dann geht's hier weiter ...
Karneval – Arbeitsrechtliche Fragestellungen an Brauchtumstagen
In der Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch herrscht vielerorts ein regelrechter Ausnahmezustand. Das karnevalistische Treiben wirft jedoch auch häufig arbeitsrechtliche Fragen auf, die hier in den Grundzügen dargestellt werden sollen.Gibt es an Karneval einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung?
Auch wenn der Straßenkarneval in den Karnevalshochburgen von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch das tägliche Geschehen nahezu bestimmt, gibt es keinen generellen Anspruch auf Arbeitsbefreiung. In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist allerdings der Rosenmontag als arbeitsfreier Tag festgeschrieben.Ist dies nicht der Fall, kann allein aus regionalem Gewohnheitsrecht kein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung hergeleitet werden.
Allerdings können Arbeitnehmer/-innen einen solchen Anspruch gegebenenfalls aus einer betrieblichen Übung herleiten.
Eine betriebliche Übung liegt nach der in der Rechtsprechung gebräuchlichen Definition vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt, aus denen die Arbeitnehmer/-innen schließen können, dass ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Nach der Rechtsprechung entsteht eine betriebliche Übung, wenn der Arbeitgeber mindestens drei Jahre eine Leistung gewährt, ohne dass er ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Leistung hinweist bzw. sich den jederzeitigen Widerruf vorbehält.
Dementsprechend hat das LAG Düsseldorf (Urteil vom 3.9.1993 – 17 Sa 584/93 –, NZA 1994, 696) entschieden, dass ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung auch für die Zukunft entstanden ist, wenn der Arbeitgeber über drei Jahre hinweg vorbehaltlos und ohne jede Einschränkung an Rosenmontag oder anderen Brauchtumstagen bezahlte Arbeitsbefreiung gewährt.
Besteht jedoch kein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, muss Urlaub eingereicht werden. Wird dieser nicht genehmigt oder ist dieses zu befürchten, ist trotz der Enttäuschung Vorsicht geboten: Droht ein/-e Arbeitnehmer/-in die Arbeitsunfähigkeit für den Fall an, dass der begehrte Urlaub nicht gewährt wird, kann es sich um einen Grund zur fristlosen Kündigung handeln (vgl. BAG v. 12.3.2009 – 2 AZR 251/07 –, NZA 2009, 779).
Darf ich während der Arbeitszeit die Live-Übertragung des Karnevalsumzugs im Radio anhören?
Das Verlassen des Arbeitsplatzes, um sich den Karnevalsumzug anzusehen, stellt ohne das Vorliegen einer anderweitigen Regelung eine Arbeitsverweigerung dar, welche mit einer Abmahnung geahndet werden kann.Etwas anderes gilt regelmäßig, wenn eine Live-Übertragung des Karnevalsumzugs am Radio verfolgt wird. Der/Die Arbeitnehmer/-in ist aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet, die übertragene Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten, d.h. konzentriert und sorgfältig zu arbeiten und die Arbeit nicht zu unterbrechen, um privaten Interessen nachzugehen. Ist diese ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitspflicht durch das Radiohören nicht beeinträchtigt, liegt im Radiohören auch keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (BAG v. 14.1.1986 – 1 ABR 75/83 –, AiB 1987, 66). Es kommt allerdings auf den Einzelfall an.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmen, dass das Radiohören generell oder zu bestimmten Zeiten untersagt ist.
In Betrieben mit Betriebsrat darf eine solch einseitige Anordnung nicht erfolgen. Die Frage des Radiohörens betrifft die Ordnung im Betrieb und ist daher gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Darf im Betrieb gefeiert und Alkohol getrunken werden?
Hinsichtlich des Genusses von Alkohol ist zu beachten, dass alle Arbeitnehmer die Pflicht haben, ihre Leistungsfähigkeit und die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch den Alkoholkonsum zu beeinträchtigen. Die Verhängung eines Alkoholverbots liegt grundsätzlich in der Entscheidungsmacht des Arbeitgebers. In Betrieben mit Betriebsrat ist der Erlass eines Alkoholverbots allerdings gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig (vgl. BAG v. 12.2.1990 – 1 ABR 11/89 –, AiB 1991, 272).Darf ich meinem Chef die Krawatte abschneiden?
In den Karnevalsmetropolen ist zwar allgemein bekannt, dass das Tragen einer Krawatte an Weiberfastnacht schnell bedeuten kann, dass diese „gekürzt“ wird. Allerdings ist trotzdem Vorsicht geboten.So hat das Amtsgericht Essen entschieden, dass das ungewollte Abschneiden einer Krawatte zu einer Schadensersatzpflicht führt (vgl. ArbG Essen v. 3.2.1988 – 20 C 691/87 –, NJW 1989, 399).
Redaktioneller Stand: Februar 2011