Arbeitszeitfragen bei sportlichen Großveranstaltungen
Für Sportfans eine Horrorvorstellung: eine Welt- oder Europameisterschaft oder Olympische Spiele finden statt, und während der Spiele muss man arbeiten. Diese Problematik wurde bereits zur Fußball-WM 2006 in den Betrieben heftig diskutiert und wird immer wieder Thema sein. Wie kann erreicht werden, dass wenigstens die wichtigsten Spiele und Ereignisse am Bildschirm verfolgt werden können?
- Urlaub auch für einzelne Tage?
- Wann den Betriebsrat hinzuziehen?
- Andere Verteilung der Arbeitszeit – mitbestimmungspflichtig?
- Muss sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen einlassen?
- Gibt es auch andere Möglichkeiten als Arbeitsbefreiung?
- Überstunden aus Anlass der WM?
- Fazit
- Wichtige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Urlaub auch für einzelne Tage?
Wegen einer sportlichen Großveranstaltung einfach der Arbeit fernbleiben, das geht nicht. Arbeitsrechtlich kann das schlimme Folgen haben. Und wer nicht krank ist, kann sich auch nicht krankschreiben lassen. Also müssen andere Überlegungen her. Ohnehin wird es auch im Interesse des Arbeitgebers liegen, eine vernünftige Lösung zu finden. Nur motivierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bringen gute Leistungen.
Eine Möglichkeit könnte sein, für den einen oder anderen Tag, für ein Fußballspiel oder einen besonderes Wettkampfereignis Urlaub zu nehmen. Sicherlich kein Patentrezept, aber in Betrieben, in denen die Sportbegeisterung nicht sehr verbreitet ist, ist das für einzelne Beschäftigte durchaus überlegenswert. Immerhin kann man sich auf das Bundesurlaubsgesetz berufen. Es bestimmt, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs, also auch bei Teilurlaub, die Wünsche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, sofern dem nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer/-innen entgegenstehen (vgl. § 7 Abs. 1 BUrlG).
Auch der Erholungszweck des Urlaubs widerspricht nicht dem Wunsch, an einzelnen Tagen Urlaub zu bekommen. Zwar dient ein zusammenhängender Urlaub diesem Zweck. Dieser Grundsatz erstreckt sich aber nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG. Der Urlaub nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen ist regelmäßig höher. Es ist daher zulässig, in bestimmten Fällen auch einzelne Tage oder gar nur einen halben Tag Urlaub zu nehmen. Der Urlaub muss allerdings genehmigt werden.
Wann den Betriebsrat hinzuziehen?
Kommt es zu Schwierigkeiten, sollte der Betriebsrat hinzugezogen werden. Er hat nicht nur ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans, wenn es um Urlaubsfragen geht, die die Belegschaft allgemein berühren. Das Gesetz sieht auch ein Mitbestimmungsrecht vor, wenn es um die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer/-innen geht, wenn zwischen diesen und dem Arbeitgeber kein Einvernehmen erzielt wird (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).
Betrifft allerdings die Frage der Urlaubsgewährung nicht nur einzelne Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, liegt ein kollektives Regelungsbedürfnis vor. Es besteht insoweit die Mitbestimmung bei der Festlegung von Urlaubsgrundsätzen. Sie schließt ein Initiativrecht ein. Das bedeutet: Der Betriebsrat verhandelt mit dem Arbeitgeber über die Gewährung von Urlaub. Natürlich wird es dabei nur um einzelne Urlaubstage gehen können, wie beispielsweise für das Halbfinale einer Fußball-WM oder – sofern Sonntagsarbeit zu leisten ist – für das Finale. Bei Nichteinigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sieht das Gesetz die Entscheidung der Einigungsstelle vor (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Andere Verteilung der Arbeitszeit – mitbestimmungspflichtig?
Betriebsrat und Arbeitgeber können vereinbaren, dass die wegen einzelner sportlicher Spitzenveranstaltungen ausfallende Arbeitszeit vor- oder nachgeholt wird. Auch das unterliegt der Mitbestimmung. Fußballspiele beispielsweise werden bekanntlich am Nachmittag und am Abend übertragen. Bei einer tagsüber zu leistenden Arbeit würden in diesem Fall nicht allzu viele Ausfallstunden anfallen.
Schwieriger wird es in Betrieben mit Schichtarbeit. Wenn es um einzelne Beschäftigte geht, wird es sicherlich möglich sein, Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen zu finden, die bereit sind, die Schicht zu tauschen, wobei in größeren Betrieben der Betriebsrat eine moderierende Funktion übernehmen könnte (vgl. auch Felser in AiB 2006, S. 204 ff.). Wenn solche Einzellösungen nicht möglich sind, muss allerdings nach einem kollektiven Lösungsweg gesucht werden.
Der Betriebsrat könnte zunächst feststellen, welche einzelnen Sportereignisse oder Spiele auf besonderes Interesse stoßen. Das könnte etwa beim Halbfinale einer Fußball-EM der Fall sein, insbesondere, wenn die deutsche Mannschaft daran beteiligt ist. Erst recht, wenn es um das Finale geht, sofern Sonntagsarbeit zu leisten ist. Sodann wäre mit dem Arbeitgeber über die Freistellung (gegebenenfalls teilweise Freistellung) von der Arbeit zu verhandeln.
Wie bei den Grundsätzen zur Urlaubsgewährung, so besteht gleichberechtigte Mitbestimmung auch bei Regelungen zur Lage der Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen, über deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage und bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG).
Muss sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen einlassen?
Die Mitbestimmung bei Veränderungen der betrieblichen Arbeitszeit besteht einschließlich eines erzwingbaren Initiativrechts. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber seine Vorstellungen über veränderte Arbeitszeiten darlegen, und dieser muss sich auf entsprechende Verhandlungen einlassen.
Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die vom Betriebsverfassungsgesetz vorgesehene Einigungsstelle verbindlich (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Dieses Mittel zur Konfliktbeilegung muss nicht eingesetzt werden, wenn beide Seiten um eine vernünftige Lösung bemüht sind. Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber häufig zum Einlenken bereit sind, wenn der Betriebsrat unmissverständlich klar macht, dass er erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen wird.
Gibt es auch andere Möglichkeiten als Arbeitsbefreiung?
Es könnte geprüft werden, ob es möglich ist, die Belegschaft an dem einen oder anderen wichtigen Spiel oder der einen oder anderen Wettkampfdisziplin beispielsweise einer Leichtathletik-Europameisterschaft durch eine Übertragung im Betrieb, etwa durch Aufstellung einer Großleinwand, teilnehmen zu lassen. Dabei kommt es auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse an. In Produktionsbereichen wird es schwieriger sein als in der Verwaltung. In der Produktion kommt vielleicht eine Lagerhalle in Betracht, in der Verwaltung ein größerer Konferenzraum. Ein allseits beliebter Ort ist, soweit vorhanden, auch die Kantine.
Auch hierbei steht der Betriebsrat nicht im Abseits. Die Mitbestimmung ergibt sich allerdings aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb). Um solche Regelungsfragen geht es, wenn die Gelegenheit geschaffen werden soll, sportliche Großereignisse im Betrieb am Bildschirm bzw. auf einer Großleinwand zu verfolgen. Daneben greift aber auch die Mitbestimmung in Fragen der Arbeitszeit, denn auch dieser Aspekt muss geregelt werden.
Überstunden aus Anlass der WM?
Es kann allerdings auch sein, dass der Arbeitgeber aus Anlass einer sportlichen Großveranstaltung die Leistung von Überstunden verlangt. Bei einigen Betrieben an Austragungsorten der Fußball-WM 2006 beispielsweise, wie insbesondere im Einzelhandelsbereich, wurde arbeitgeberseitig eine längere betriebliche Öffnungszeit gefordert.
Niemand kann gezwungen werden, Überstunden zu leisten, sofern im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich festgeschrieben ist, dass der Arbeitgeber Mehrarbeit verlangen kann. Selbstverständlich sind die Grenzen des Arbeitszeitrechts zu beachten. Im Übrigen gilt auch hier: Bei der Frage, ob Überstunden geleistet werden sollen, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG).
Sofern der Betriebsrat bereit ist, Überstunden zuzustimmen, sind mit ihm Umfang und Lage zu regeln. Möglicherweise ist nicht die gesamte Belegschaft betroffen; vielleicht können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Überstundenleistung an bestimmten Spieltagen abwechseln.
Fazit
Kein Arbeitgeber kann berechtigte Wünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einfach ignorieren.
Gut ist auch, dass nicht jeder einzelne Beschäftigte an den Vorgesetzten oder den Arbeitgeber herantreten muss, sondern dass der Betriebsrat mit der Arbeitgeberseite verhandeln kann. Bei beiderseitigem gutem Willen wird sich häufig ein sachgerechter Kompromiss erzielen lassen. Eine WM, EM oder Olympische Spiele im eigenen Land – das ist ein echtes Ereignis!
Wichtige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
„Die Mitbestimmung
nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG … schützt das Interesse der Arbeitnehmer
an einer sinnvollen Abgrenzung zwischen der Arbeitszeit und der für die
Gestaltung des Privatlebens verfügbaren Zeit.“
Bundesarbeitsgericht vom 28.5.2002 (1 ABR 40/01)
„Der Mitbestimmung unterliegt auch, ob von einer regulären Verteilung
der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Einzelfall abgewichen
werden soll.“
Bundesarbeitsgericht vom 1.7.2003 (1 ABR 22/02)
Hinweis: Das gilt nach dieser Entscheidung sogar für bereits aufgestellte Schichtpläne.
„Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst die
Befugnis des Betriebsrats, initiativ zu werden, um für einen bestimmten
Tag im Jahr Ausnahmen von der regulären Arbeitszeitregelung vorzusehen.
… Gegen die Einführung oder Aufrechterhaltung eines bestimmten
arbeitsfreien Tages sprechende unternehmerische Belange sind im Rahmen
des Mitbestimmungs- und ggf. Einigungsstellenverfahrens zu beachten und
zu gewichten, sie schließen das Mitbestimmungsrecht aber nicht aus. …
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst nicht die
Frage, ob eine mögliche Dienstbefreiung an einem bestimmten Tag des
Jahres mit einer entsprechenden Herabsetzung des vertraglich
geschuldeten Arbeitszeitvolumens einhergeht.“
Bundesarbeitsgericht vom 26.10.2004 (1 ABR 31/03)
Hinweis: Diese Entscheidung betraf die Frage einer Arbeitsbefreiung am
Karnevalsdienstag, also einen Tag nach Rosenmontag. Mit dem letzten
zitierten Satz meint das Bundesarbeitsgericht, dass durch die
Mitbestimmung des Betriebsrats zwar die Verteilung der Arbeitszeit
anders erfolgen darf, nicht aber zugleich eine einseitige Herabsetzung
der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit.
(Redaktioneller Stand: Januar 2010)