Abmahnung oder Ermahnung: Was ist der Unterschied?

Ermahnungen und Abmahnungen zählen in der Arbeitswelt zu den Instrumentarien, mit denen der Arbeitgeber sanktionieren kann, wenn ein Arbeitnehmer seine Pflichten nicht einhält. Diese Pflichten können sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Was ist eine Ermahnung?

Bei dieser Maßnahme des Arbeitgebers, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, handelt es sich um eine „Rüge“ ohne Sanktionsfunktion. Sie ist als „Strafe” oder „Belehrung” zu verstehen.

Mit der Ermahnung rügt der Arbeitgeber einen (vermeintlichen) Verstoß des Arbeitnehmers gegen dessen Pflichten. Er unterlässt es aber hierbei, auf mögliche rechtliche Konsequenzen bei Wiederholung des Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers hinzuweisen. Bei der Ermahnung droht dem Arbeitnehmer auch im Wiederholungsfall deshalb grundsätzlich keine Kündigung. Ernst nehmen sollte er sie aber trotzdem.

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Was bedeutet eine Abmahnung?

Diese Maßnahme des Arbeitgebers, die ebenfalls mündlich oder schriftlich erfolgen kann, ist die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, pflichtwidriges Verhalten künftig nicht mehr hinzunehmen und bei Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen, d.h. kündigungsrechtliche Schritte einzuleiten.

Die Abmahnung geht aus diesem Grund wesentlich weiter als die Ermahnung. Sie hat eine Hinweis- und eine Warnfunktion.

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Welche Folgen hat die Abmahnung? Welche Rechte hat der betroffene Arbeitnehmer?

Das „pflichtwidrige” Verhalten des Arbeitnehmers muss genau dargestellt (Tag, Tageszeit, Ort) und beanstandet werden. Der Arbeitnehmer muss auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden. Im Wortlaut der Abmahnung muss die arbeitsrechtliche Konsequenz bei Wiederholung des Fehlverhaltens genannt werden („... wenn, dann ...“).

Der Betriebsrat ist vor Ausspruch der Abmahnung nicht anzuhören.

Die Abmahnung wird in die Personalakte aufgenommen, darf in einem Arbeitszeugnis jedoch nicht erwähnt werden.
Der Arbeitnehmer kann der Abmahnung widersprechen. Dieser Widerspruch geht dann ebenfalls in die Personalakte ein. Besteht der Arbeitgeber aber trotzdem auf der Abmahnung, kann der Arbeitnehmer hiergegen Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Die angedrohte arbeitsrechtliche Konsequenz aus einer Abmahnung kann verwirkt sein, wenn sich der Arbeitnehmer über längere Zeit korrekt verhalten hat. Die Abmahnung hat dann auf den Arbeitnehmer positiv eingewirkt.

Wie viele Abmahnungen vor einer „verhaltensbedingten” Kündigung ausgesprochen werden müssen, ist pauschal nicht zu beantworten. Hier spielt auf jeden Fall die Schwere der Pflichtverstöße eine entscheidende Rolle.

(Redaktioneller Stand: April 2006)

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